Änderung der Hebesatzsatzung- 2. Änderung
Eingebracht vom Magistrat · federführend Steuerverwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Stadt Rödermark in der vorliegenden Fassung. Die Hebesätze werden rückwirkend zum 01.01.2026 wie folgt festgesetzt:
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird von bisher 175 v.H. auf 900 v.H. angehoben.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird von bisher 990 v.H. auf 1.327 v.H. angehoben.
Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Sachverhalt
Ausgangslage und rechtliche Zulässigkeit
Die Stadt Rödermark ist gemäß § 92 HGO gesetzlich verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Da die im Haushaltssicherungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen um den Haushaltsausgleich 2026 herbeizuführen, ist eine Anpassung der Hebesätze notwendig.
Die rechtliche Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Hebesätze im laufenden Kalenderjahr ist durch § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ausdrücklich gedeckt. Danach kann der Hebesatz für das laufende Kalenderjahr noch bis zum 30. Juni beschlossen werden. Mit dem Beschlussdatum am 16.06.2026 wird diese gesetzliche Frist gewahrt.
Finanzielle Auswirkung
Durch die rückwirkende Festsetzung zum 01.01.2026 entfalten die neuen Hebesätze ihre volle Wirkung für das gesamte Haushaltsjahr 2026. Die Mehrerträge im ordentlichen Ergebnishaushalt 2026 stellen sich wie folgt dar: • Mehrertrag Grundsteuer A: rund 26.800 € für das Jahr 2026. • Mehrertrag Grundsteuer B: rund 3,1 Mio. € für das Jahr 2026.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll die Hebesätze für die Grundsteuer A und B erhöhen. Die Änderung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll die Grundsteuer A von 175 v.H. auf 900 v.H. steigen. Bei bebauten und unbebauten Grundstücken soll die Grundsteuer B von 990 v.H. auf 1.327 v.H. steigen.
Die Stadt begründet die Erhöhung damit, dass sie einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen muss und die bisher vorgesehenen Spar- und Sicherungsmaßnahmen dafür im Jahr 2026 nicht ausreichen. Laut Vorlage ist eine rückwirkende Änderung rechtlich zulässig, wenn sie bis zum 30. Juni 2026 beschlossen wird. Der vorgesehene Beschluss am 16. Juni 2026 würde diese Frist einhalten.
Finanzielle Auswirkung
Für 2026 werden zusätzliche Einnahmen von rund 26.800 Euro aus der Grundsteuer A und rund 3,1 Millionen Euro aus der Grundsteuer B erwartet.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .