Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
2. Sitzung
- Dienstag, 16. Juni 2026, 19:30 Uhr· tatsächlich 19:30–22:14 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 9
- Bauen & Stadtentwicklung 4
- Politik & Verwaltung 4
- Verkehr 2
- Gesundheit 1
- 3
3 weitere Themen
Im Mittelpunkt der Sitzung stand die angespannte Haushaltslage. Der Haushaltsplan 2026, das Haushaltssicherungskonzept und das Investitionsprogramm bis 2029 wurden auf den 8. September vertagt, nachdem die Kommunalaufsicht keine Genehmigung in Aussicht gestellt hatte. Für die vorläufige Haushaltsführung beschloss die Stadt einen Liquiditätskreditrahmen von fünf Millionen Euro; eine von der FDP beantragte Erhöhung um neun Millionen Euro wurde abgelehnt. Zudem steigen die Hebesätze rückwirkend zum 1. Januar 2026: bei der Grundsteuer A von 175 auf 900 Prozent und bei der Grundsteuer B von 990 auf 1.327 Prozent. Weitere Beschlüsse betrafen Stadtentwicklung und Bauen. Die Förderrichtlinien für private Investitionen im Ortskern Ober-Roden sowie für Begrünung und Entsiegelung in Urberach Nord wurden angepasst. Zugleich wurde das stadtweite Förderprogramm für Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen aufgehoben. Für den Wohnungsbau nach dem sogenannten „Bauturbo“ legte die Stadt fest, dass der Magistrat über Abweichungen vom Baurecht entscheidet und bestimmte Vorhaben regelmäßig keine Zustimmung erhalten sollen. Anträge zu Sitzungsübertragungen und einer städtischen Informationsplattform für Mobilität und Verkehr wurden vertagt.
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Verbindlich ist die Tagesordnung mit den amtlichen Unterlagen.
Tagesordnung · 19 Punkte
- Öffentlicher Teil
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Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
36 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 13 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Beratungsverlauf
Herr Stadtverordnetenvorsteher Spieß eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Stadtverordneten. Herr Spieß stellt die form- und fristgerechte Einladung zu der Sitzung fest. Herr Spieß stellt zu Beginn der Sitzung fest, dass 36 von 39 Stadtverordneten anwesend sind: Er stellt die Beschlussfähigkeit zur Niederschrift fest. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt die Tagesordnung zur Beratung. Er teilt mit, dass im Ältestenrat folgende Änderungen der Tagesordnung einvernehmlich vereinbart worden sind. Die Drucksachen zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 12 aus der Einladung werden unter Teil A im Block zur Abstimmung gestellt. Die Drucksache zu Tagesordnungspunkt (TOP) 13 aus der Einladung wird ohne Aussprache abgestimmt. Die Tagesordnungspunkte 14 (einschließlich des Änderungsantrags 14.1) und 15 aus der Einladung werden einvernehmlich auf die nächste Sitzung vertagt. Der Stadtverordnete stellt diese Änderungen der Tagesordnung zur Niederschrift fest. Vor Beginn der Sitzung wurde allen Stadtverordneten die Vorlage des Magistrats DS/162/26 Liquiditätssicherung in der „Vorläufigen Haushaltsführung“ ausgehändigt. Ebenso wurde die Drucksache DS/165/26 Änderungsantrag der FDP-Fraktion: „Erhöhung der Liquiditätskredite gemäß § 105 HGO“, ausgehändigt. Der Stadtverordnetenvorsteher erläutert, dass die genannte Drucksache und der darauf bezogene Änderungsantrag nachträglich zum Gegenstand der Sitzung bzw. der Tagesordnung gemacht werden sollen. Es erfolgt keine Wortmeldung zu diesem Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Herr Spieß weist darauf hin, dass zur nachträglichen Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung gemäß § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Er lässt über die nachträgliche Aufnahme der Drucksache auf die Tagesordnung unter dem neuen TOP 11 abstimmen: Abstimmung: Zustimmung: CDU (13), AL/Die Grünen (7), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Herr Spieß stellt fest, dass die Tagesordnung geändert ist und die Drucksache DS/162/26 sowie der darauf bezogene Änderungsantrag der FDP-Fraktion DS/165/26 mit Zweidrittelmehrheit als neuer TOP 11 auf die Tagesordnung aufgenommen ist. Die Nummerierung der nachfolgenden Tagesordnungspunkte wird angepasst. Da es keine weiteren Wortmeldungen zur Tagesordnung gibt, stellt der Stadtverordnetenvorsteher diese in geänderter Form zur Niederschrift fest.
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Abstimmung · fraktionsweise
Der Stadtverordnetenvorsteher stellt fest, dass die Drucksachen einstimmig beschlossen sind
36 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 13 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Beratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher tritt in TEIL A der Tagesordnung ein. Herr Spieß lässt im Teil A der Tagesordnung (TO A) über die nachfolgenden Drucksachen im Block abstimmen: DS/053/26: Bund-Länder-Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (ehem. Stadtumbau in Hessen) / Gesamtmaßnahme „Ortskern Ober-Roden“ Änderung: „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Ortskern Ober-Roden“. DS/054/26: Bund-Länder-Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (ehem. Zukunft Stadtgrün in Hessen) / Gesamtmaßnahme „Urberach Nord“ Änderung: „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Urberach Nord“. DS/065/26: Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“); Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch. Abstimmung: Zustimmung: CDU (13), AL/Die Grünen (7), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: Der Stadtverordnetenvorsteher stellt fest, dass die Drucksachen einstimmig beschlossen sind. Niederschriften Der Stadtverordnetenvorsteher teilt mit, dass es keine Einwände gegen die Niederschrift über die Sitzung am 28.04.2026 gab. Er stellt zur Niederschrift fest, dass diese somit als genehmigt gilt. Den Tagesordnungspunkt abschließend gratuliert Herr Spieß den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die seit der letzten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Geburtstag hatten, nachträglich im Namen des gesamten Hauses.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die überarbeitete Förderrichtlinie für private Investitionen in Immobilien im Ortskern Ober-Roden beschlossen. Sie berücksichtigt neue Vorgaben des Landes und ändert unter anderem die Bewertung von Eigenleistungen sowie die Anforderungen an Angebote bei Aufträgen über 10.000 Euro netto. Künftige Änderungen der Landesrichtlinie sollen auch in die örtliche Förderrichtlinie übernommen werden. Der Beschluss fiel einstimmig mit 36 Ja-Stimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Sachverhaltsdarstellung der Verwaltung besteht Einverständnis. Die überarbeitete „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Ortskern Ober-Roden“ wird gemäß Anlage beschlossen. Bei einer Änderung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) wird die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Ober-Roden“ an die neue Richtlinie angepasst.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark wurde mit Zuwendungsbescheid vom 01.12.2017 mit der Gesamtmaßnahme „Ortskern Ober-Roden“ in das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (vormals „Stadtumbau“) aufgenommen. Im Rahmen des Förderungsprogramms stellt das Anreizprogramm ein Instrument dar, private Hauseigentümer zu motivieren, in ihre Immobilien – im Sinne einer Aufwertung des gesamten Stadtquartiers – zu investieren und sie hierbei finanziell zu unterstützen. In Abstimmung mit dem Büro Rittmannsperger und der Lokalen Partnerschaft Ober-Roden wurde die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms“ für das Fördergebiet „Ortskern Ober-Roden“ erarbeitet. Diese wurde sowohl vom Fördermittelgeber (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) genehmigt und am 07.12.2021 sowie mit Änderung vom 24.05.2023 (VO/0119/23) von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Bedingt durch nochmalig geänderte Vorgaben des Ministeriums (aktualisierte RiLiSE- Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung) wurde eine Überarbeitung der Richtlinie notwendig. Die Änderungen umfassen z.B.: Erhöhung der Eigenleistung von 15 € auf 20 € Konkretisierung der Fördergegenstände, Zuwendungsfähige Ausgaben und Einsatz von Eigenmitteln Nur bei Aufträgen über 10.000 € netto Einholen von drei vergleichbaren Angeboten
Finanzielle Auswirkung
JaIn den kommenden Haushalten sind ausreichend Haushaltsmittel zur Durchführung der Maßnahme zu veranschlagen. / Kl 18.03.2026
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
36 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 13 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/053/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Diese Drucksache wurde unter TO A abgestimmt und einstimmig beschlossen. Der folgende Beschluss wurde gefasst.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die überarbeitete Förderrichtlinie für private Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet Urberach Nord beschlossen. Damit werden unter anderem der Wert der Eigenleistung von 15 auf 20 Euro erhöht, die förderfähigen Maßnahmen genauer festgelegt und drei Vergleichsangebote nur noch bei Aufträgen über 10.000 Euro netto verlangt. Künftige Änderungen der hessischen Landesrichtlinie sollen übernommen werden; für das Programm müssen in den kommenden Haushalten ausreichende Mittel eingeplant werden. Der Beschluss fiel einstimmig mit 36 Ja-Stimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Sachverhaltsdarstellung der Verwaltung besteht Einverständnis. Die überarbeitete „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Urberach Nord“ wird gemäß Anlage beschlossen. Bei einer Änderung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) wird die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Urberach Nord“ an die neue Richtlinie angepasst.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark wurde mit Zuwendungsbescheid vom 01.12.2017 mit der Gesamtmaßnahme „Urberach Nord“ in das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (vormals „Zukunft Stadtgrün“) aufgenommen. Im Rahmen des Förderungsprogramms stellt das Anreizprogramm ein Instrument dar, private Hauseigentümer zu motivieren, ihre Immobilien – im Sinne einer Aufwertung des gesamten Stadtquartiers – zu begrünen, Flächen zu entsiegeln und sie hierbei finanziell zu unterstützen. In Abstimmung mit dem Büro Rittmannsperger und der Lokalen Partnerschaft Urberach Nord wurde die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms“ für das Fördergebiet „Urberach“ erarbeitet. Diese wurde sowohl vom Fördermittelgeber (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) genehmigt als auch am 07.12.2021 und mit Änderung vom 24.05.2023 (VO/0120/23) von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Bedingt durch geänderte Vorgaben des Ministeriums (aktualisierte RiLiSE) wurde eine Überarbeitung der Richtlinie notwendig. Änderungen umfassen z.B.: Eine Erhöhung der Eigenleistung von 15 € auf 20 € Eine Konkretisierung der Fördergegenstände Nur noch bei Aufträgen über 10.000 € netto müssen drei vergleichbare Angebote eingeholt werden.
Finanzielle Auswirkung
JaIn den kommenden Haushalten sind ausreichend Haushaltsmittel zur Durchführung der Maßnahme zu veranschlagen. / Kl 17.03.2026
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
36 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 13 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/054/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Diese Drucksache wurde unter TO A abgestimmt und einstimmig beschlossen. Der folgende Beschluss wurde gefasst.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat festgelegt, wie Rödermark über Abweichungen vom Baurecht für zusätzlichen Wohnraum im Rahmen des „Bauturbos“ entscheidet. Die Zuständigkeit für die erforderliche Zustimmung der Gemeinde wird auf den Magistrat übertragen und die Hauptsatzung entsprechend angepasst. Für bestimmte Vorhaben soll die Zustimmung regelmäßig nicht erteilt werden, etwa für Ferien- und Kleinstwohnungen, in festgelegten Baugebieten, Gewerbe- und Sonderflächen sowie im Außenbereich; der Beschluss fiel einstimmig mit 36 Ja-Stimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Sachverhaltsdarstellung und Begründung der Verwaltung besteht Einverständnis. Die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch wird von der Stadtverordnetenversammlung auf den Magistrat der Stadt Rödermark übertragen. Die Hauptsatzung der Stadt Rödermark ist entsprechend zu ändern bzw. anzupassen. Die Zustimmung nach § 36 a Baugesetzbuch wird regelmäßig nicht erteilt für: Wohnungsbauvorhaben, welche keinen signifikanten Beitrag zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums leisten. Dieses wird insbesondere unterstellt bei: Ferienwohnungen, Kleinstwohnungen bzw. Mikroapartments, welche vor allem auf eine jeweils eher temporäre Inanspruchnahme durch bestimmte Nutzergruppen ausgelegt sind (z.B. Monteurswohnungen) sowie der Flächenerweiterung bestehender Wohnungen. Wohnungsbauvorhaben innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche folgender rechtswirksamer Bebauungspläne: A1.4 „Waldacker“, A48 „Südlich Alter Seeweg“ Wohnungsbauvorhaben innerhalb festgesetzter oder faktischer Gewerbegebiete (Ausnahme: Fläche ehem. „Autohaus Mieth“/ Bebauungsplans B5 „Pestalozzi“), Industriegebiete, Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, öffentliche Grünflächen sowie Kleingärten Wohnungsbauvorhaben auf Flächen im Außenbereich
Sachverhalt
Am 30.10.2025 ist das Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft getretenen. Ziel des sog. „Bauturbos“ stellt die Beschleunigung der Planung, Genehmigung sowie baulichen Realisierung von Wohnungsbauvorhaben dar. Durch die vorgenommenen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen vor allem zeit- und ressourcenaufwändige Aufstellungs- oder Änderungsverfahren von Bebauungsplänen zur Baurechtschaffung bei Wohnungsbauverfahren vermieden werden. Im Einzelfall (oder in mehreren vergleichbaren Fällen) kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, auch wenn das Bauvorhaben den „Grundzüge der Planung“ widerspricht (§ 31 Abs. 3 BauGB). Im unbeplanten Innenbereich kann vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient (§ 34 Abs. 3b BauGB). Hierdurch sollen vor allem weitgehende Möglichkeiten für „Zweitbebauungen“ innerhalb der rückwärtigen Grundstücksbereiche eröffnet werden. Aufgrund des neuen § 246e Abs. 1 Satz 1 BauGB kann darüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung. Zur Wahrung der „Planungshoheit der Gemeinde“ stehen diese Vereinfachungen allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde. Gemäß § 36a BauGB kann (nicht muss) die Gemeinde die Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben der abgestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht. Die Zustimmung kann auch an Bedingungen geknüpft werden (z.B. die Übernahme von Erschließungskosten durch den Vorhabenträger). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Bauantrags verweigert wird. Im Gegensatz zur Einvernehmensentscheidung gemäß § 36 BauGB (welche nach wie vor auch noch erforderlich ist) kann die Kreisbauaufsicht als Genehmigungsbehörde die Zustimmungsentscheidung der Gemeinde nicht ersetzen. Während bei der Entscheidung des Magistrats über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens das „Einfügegebot“ (bei Vorhaben nach § 34 BauGB) oder die durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Grundzüge der Planung“ bzw. Festsetzungen eines Bebauungsplans (bei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB) maßgeblich sind, kann sich bei Zustimmungsentscheidungen zukünftig darüber hinweggesetzt werden, solange das jeweilige Vorhaben den (grundsätzlichen) Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht. Die Verantwortlichkeit für die Festlegung der Ziele der angestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Angesichts des Sitzungskalenders bzw. der Länge der Gremienabläufe sowie der daraus resultierenden Gefahr möglicher Verfristungen erscheint eine Behandlung von Bauanträgen – für eine Zustimmung gemäß § 36a BauGB beantragt wurde (wozu auch Überschreitungen der maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude, Überschreitung von Baugrenzen etc. zählen können) – in der Stadtverordnetenversammlung nicht praktikabel. Seitens der Obersten Baubehörde/ des Hess. Wirtschaftsministeriums wird daher empfohlen, dass die Kommunen ihre jeweiligen Hauptsatzungen ändern und die Entscheidung über die Zustimmung dem Magistrat übertragen. Darüber hinaus wird empfohlen, „städtebauliche Leitplanken“ – als Vorgaben bzw. Entscheidungsrahmen für die Zustimmungsentscheidung des Magistrats – zu definieren bzw. zu beschließen. Die Vorgabe „städtebaulicher Leitplanken“ würde zudem dabei helfen, willkürliche Entscheidungen zu vermeiden und um im Vorfeld einer Planung größtmögliche Klarheit für Bauwillige zu schaffen. Städtebauliche Leitplanken Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen des „Bauturbos“ ist, dass es sich bei dem Gegenstand des jeweiligen Bauvorhabens um die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit bzw. zusätzlicher Wohneinheiten handelt. Ist lediglich die Erweiterung der Grundfläche einer bereits bestehenden Wohneinheit bzw. der Grundflächen bestehender Wohneinheiten Gegenstand des jeweiligen Bauvorhabens, scheidet die Anwendung grundsätzlich aus. Die Zustimmung nach § 36 a Baugesetzbuch kann zudem regelmäßig nicht erteilt werden für: Wohnungsbauvorhaben, welche keinen signifikanten Beitrag zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums leisten. Dieses wird insbesondere unterstellt bei: Ferienwohnungen, Kleinstwohnungen bzw. Mikroapartments, welche vor allem auf eine jeweils eher temporäre Inanspruchnahme durch bestimmte Nutzergruppen ausgelegt sind (z.B. Monteurswohnungen) sowie der Flächenerweiterung bestehender Wohnungen. Dadurch soll vermieden werden, dass durch bauherrnseitige „innovative“ Auslegung der Regelungen, Bauprojekte umgesetzt werden sollen, welche der originären Intention des „Bauturbos“ – d.h. der Schaffung von Wohnraum, vor allem in Form von (marktgängigen) Mehrzimmerwohnungen – zuwiderlaufen. Wohnungsbauvorhaben innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche folgender rechtswirksamer Bebauungspläne: A1.4 „Waldacker“, A 48 „Südlich Alter Seeweg“ Der Bebauungsplan „Waldacker“ besteht aus einem sehr detailliert austarierten System von Festsetzungen, welche u.a. eine moderate Verdichtung ermöglichen, dieser aber auch eindeutige Grenzen setzen. Eine Aufweichung dieses Systems würde (beinahe) einer Aufhebung des Bebauungsplans gleichkommen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass dieser Bebauungsplan das Ergebnis einer intensiven Bürgerbeteiligung bzw. -partizipation darstellt. Der Bebauungsplan „Südlich Alter Seeweg“ stellt die planungsrechtliche Grundlage für ein Baugebiet dar, welches bei vollständiger Umsetzung, eine sehr homogene Bebauung bzw. Baustrukturen aufweisen wird. Veränderung, wie z.B. vereinzelte Aufstockungen, würden die angestrebte städtebauliche Ordnung erheblich stören. Darüber hinaus bietet das Baugebiet, insbesondere aufgrund der vorhandenen Grundstücksgrößen lediglich geringe bis keine weiteren Möglichkeiten der Nachverdichtung. Wohnungsbauvorhaben innerhalb festgesetzter oder faktischer Gewerbegebiete (Ausnahme: Fläche ehem. „Autohaus Mieth“ innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans B5 „Pestalozzi“), Industriegebiete, Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, öffentliche Grünflächen sowie Kleingärten Die Zulassung von Wohnnutzungen (außer denen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen für z.B. Betriebsinhaber und Betriebsleiter) in Gewerbe- und Industriegebieten verursacht regelmäßig mehrere Konflikte. Der offensichtlichste Konfliktpunkt stellt der Verlust von gewerblich nutzbarer Baufläche dar. Zudem können Wohnnutzungen – aufgrund ihrer Schutzansprüche (insbes. Lärmschutz) – Betriebsbeschränkungen angrenzender (auch bestehender) Gewerbebetriebe nach sich ziehen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass bei Zulassung von Wohnnutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten, diese Gebiete „kippen“, d.h. sich sukzessive zu Mischgebieten entwickeln. Eine Ausnahme sollte die gewerbliche Baufläche innerhalb des Bebauungsplans „Pestalozzi“ (ehem. „Autohaus Mieth“) darstellen. Diese Fläche ist vollständig von Wohnbauflächen umgeben. Eine Umwandlung der gewerblichen Baufläche in eine Wohnbaufläche ist städtebaulich bzw. stadtplanerisch ausdrücklich erwünscht. Wohnungsbauvorhaben auf Flächen im Außenbereich Es wird vorgeschlagen, die Bebauungsmöglichkeiten auf die in § 35 Baugesetzbuch genannten „privilegierten“ Vorhaben zu beschränken. Eine „Öffnung“ des Außenbereichs für weitere Wohnbauflächen birgt die Gefahr der Zersiedlung der Landschaft resp. des Freiraums. Zudem kann ein unorganisches Wachstum der Wohnbauflächen in den Außenbereich eine zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehene, geplante Wohnbauflächenentwicklung erschweren oder sogar verhindern. Gesetzliche Vorschriften, Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, welche nicht bzw. nicht ausschließlich auf den Regelungen des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung fußen, bleiben unberührt. Hierzu zählen z.B. auch die Stellplatzsatzung, Freiflächen- und Begrünungssatzung oder die Zisternensatzung der Stadt Rödermark.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
36 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 13 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/065/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Diese Drucksache wurde unter TO A abgestimmt und einstimmig beschlossen. Der folgende Beschluss wurde gefasst.
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Beratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher tritt in TEIL B der Tagesordnung ein.
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Beratungsverlauf
Es gibt keine Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers.
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Beratungsverlauf
Es liegen keine Mitteilungen des Magistrats vor.
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Beratungsverlauf
Es liegen sieben Anfragen vor. Diese werden schriftlich beantwortet.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Anfrage verlangte vom Magistrat Auskunft darüber, welche Maßnahmen die Stadt seit Beginn der Amtszeit des aktuellen Bürgermeisters gegen mögliche Verstöße anderer politischer Ebenen gegen das Konnexitätsprinzip ergriffen hat. Gefragt wurde unter anderem nach der Dokumentation nicht gedeckter Pflichtausgaben, der Einschaltung kommunaler Spitzenverbände, der Prüfung rechtlicher Schritte, dem Ausgleich über den Kommunalen Finanzausgleich und weiteren politischen oder juristischen Gegenmaßnahmen. Ob und wie der Magistrat die Anfrage beantwortet hat, ist aus den vorliegenden Angaben nicht ersichtlich.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/120/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark möge informieren, welche Abwehrmaßnahmen seinerseits seit Beginn der Amtsperiode des aktuellen Bürgermeisters gegen haushaltspolitische Verstöße anderer politischer Institutionen gegen das Konnexitätsprinzip von ihm durchgeführt wurden, insbesondere Inwieweit und in welchem Umfang wurden die durch externe Gesetze und Beschlüsse, also nicht von der Kommune in der Selbstverwaltung entstandenen Aufwendungen vom Magistrat explizit dokumentiert? Inwieweit und in welchem Umfang wurden vom Magistrat kommunale Spitzenverbän-de, z.B. der hessische Städtetag eingeschaltet, wann gab es Antworten und wie sahen die Reaktionen bisher aus? Inwieweit und in welchem Umfang wurden vom Magistrat die Anwendung von Normenkontrolle bzw. Kommunalverfassungsstreitverfahren geprüft? Welche Ergebnisse traten hierbei auf? Inwieweit und in welchem Umfang wurden nicht originäre, selbst zu verwaltende Aufwendungen der Stadt durch den kommunalen Finanzausgleich ersetzt? Welche Kombinationsmaßnahmen im Abwehrkampf gegen Konnexitätsverstöße anderer Institutionen durchgeführt? Inwieweit und in welchem Umfang wurden vom bisherigen Magistrat konkrete Abwehrmaßnahmen gegen – ganz offensichtlich volkswirtschaftlich unsinnige/ineffiziente - einzelne Beschlüsse anderer politischer Institutionen, die über entsprechende Umlageverfahren der Stadt angelastet werden, sei es juristisch, sei es, über bestehende Einflüsse z.B. im Kreistag durchgeführt?
Sachverhalt
Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde der Hebesatz der Grundsteuer B deutlich erhöht. Eine weitere Erhöhung des Hebesatzes wird – in Anbetracht der schlechten Haushalts-lage der Stadt – gerade wieder diskutiert. Gemäß § 93 HGO (2) 2 darf eine Kommune ihre Erträge durch Steuern erwirtschaften, wenn „die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen“. In der Haushaltsschulung am 04.05.2026 wurde den Stadtverordneten eine Fo-lie gezeigt, der zufolge offenbar alleine ca. 48% der Aufwendungen für Maßnahmen von Kin-der- und Schulkindbetreuung genutzt werden müssen, zu deren die Kommune aufgrund von Gesetzen übergeordneter Institutionen gezwungen sei. Dies ist als mögliche Begründung für eine die breite Schicht der Bürgerschaft belastende Kostenerhöhung im Bereich der grundlegenden Lebensführung nicht ausreichend. In Hessen ist das Konnexitätsprinzip verfassungsrechtlich in Art. 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung verankert: Vereinfacht gesagt gilt „Wer bestellt, bezahlt“. Wenn das Land den Kommunen neue Aufgaben überträgt oder bestehende Aufgaben wesentlich ausweitet, muss es grundsätzlich auch die finanziellen Folgen ausgleichen. Für eine hessische Kommune gibt es praktisch fünf Ebenen der Gegenwehr – juristisch, politisch und strategisch: Frühzeitige Dokumentation der Mehrbelastung Der wichtigste Punkt ist oft nicht die spätere Klage, sondern die belastbare Nachweisführung: konkrete Mehrkosten erfassen (Personal, IT, Gebäude, Standards, Folgekosten), Pflicht- und freiwillige Aufgaben sauber trennen, dokumentieren, welche Landesnorm die Belastung ausgelöst hat, Vergleichszahlen anderer Kommunen sammeln. Viele Konnexitäts-Streitigkeiten scheitern nicht am Prinzip, sondern an der Darlegung der tatsächlichen Zusatzlast. Der aktuelle, den Stadtverordneten per Email Anfang Mai zugestellte Haushaltsplan-Entwurf („Haushaltsplan 2026 gesamt_ENTWURF_FINAL“) enthält zwar eine Übersicht über die Freiwilligen Leistungen (S. 92), aber keine direkt erkennbare Übersicht – und vor einem Gericht, z.B. dem hessischen Staatsgerichtshof – verwertbare Unterlage, welche Aufwendungen aus welchen Gesetzen/Verordnungen anderer Instituti-onen der Stadt auferlegt werden – und in welcher Höhe ganz, teilweise oder gar nicht ausgeglichen werden. Konkret geht es hierbei um neue Pflichtaufgaben, erheblichen qualitative Standards, organisatorische Erweiterungen und dauerhafte Mehrbelastungen (siehe auch Punkt 3. Weiter unten). Kommunale Spitzenverbände einschalten In Hessen läuft wirksamer Widerstand fast immer über die kommunalen Spitzenverbände: Hessischer Städte- und Gemeindebund Hessischer Städtetag Hessischer Landkreistag Diese Verbände: bündeln Betroffenheit, erstellen Rechtsgutachten, führen Musterverfahren, üben politischen Druck auf Landtag und Ministerien aus. Eine Einzelkommune ist gegenüber dem Land oft strukturell zu schwach; Verbandskoordination erhöht die Erfolgschancen erheblich. Normenkontrolle bzw. Kommunalverfassungsstreit prüfen Der schärfste Hebel ist ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen. Grundsätzlich kann zum Beispiel eine Verfassungs- bzw. genauer gesagt eine kommunale Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen ein geeignetes Mittel sein, wenn das Land Hessen gegen das Konnexitätsprinzip verstößt. Entscheidend ist aber, wer klagt und wie der Verstoß ausgestaltet ist. Wichtig dabei wäre: Klageberechtigt sind typischerweise Gemeinden, Städte oder Landkreise, nicht ohne Weiteres einzelne Bürger. Die Kommunen können sich auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht der kommunalen Selbstverwaltung berufen. Der Staatsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit solchen Fragen beschäftigt, etwabei Kita-Mindeststandards oder kommunalen Finanzlasten. Allerdings ist die Erfolgsaussicht stark vom Einzelfall abhängig. Der Staatsgerichtshof prüft insbesondere: Liegt wirklich eine neue oder erweiterte Pflichtaufgabe vor? Entstehen dadurch nachweisbar zusätzliche Kosten? Hat das Land einen ausreichenden finanziellen Ausgleich geschaffen? Ist die Klage überhaupt zulässig (Fristen, unmittelbare Betroffenheit usw.)? Die Rechtsprechung zeigt: Der Staatsgerichtshof erkennt das Konnexitätsprinzip durchaus als ernstzunehmende Verfassungsgrenze an. Aber viele Klagen scheitern an Zulässigkeit oder daran, dass das Gericht keinen ausreichenden Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung sieht. Mögliche Angriffspunkte wären daher: Verletzung des Art. 137 Abs. 6 HV (Konnexität), Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, unzureichender finanzieller Ausgleich, faktische Aushöhlung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben. Wichtig ist: Nicht jede Kostensteigerung ist automatisch ein Konnexitätsverstoß. Juristisch relevant wird es typischerweise bei: neuen Pflichtaufgaben, erheblichen qualitativen Standards, organisatorischen Erweiterungen, dauerhaften Mehrbelastungen. Das Land argumentiert oft: die Aufgabe habe bereits bestanden, die Kosten seien nicht „wesentlich“, Einsparungen an anderer Stelle kompensierten die Belastung, der kommunale Finanzausgleich gleiche dies insgesamt aus. Gerade deshalb braucht man belastbare Finanzdaten und möglichst interkommunale Ver-gleichszahlen. Angriff über den Kommunalen Finanzausgleich (KFA) Manchmal ist nicht die Einzelnorm der beste Angriffspunkt, sondern die insgesamt unzureichende Finanzausstattung. Der Hessische Verfassungsrahmen verpflichtet das Land zu einer angemessenen finanziellen Mindestausstattung der Kommunen. Strategisch kann man daher argumentieren: zusätzliche Landespflichten + unzureichender KFA = strukturelle Unterfinanzierung, freiwillige Selbstverwaltung wird faktisch unmöglich, Art. 137 HV wird insgesamt verletzt. Das ist politisch oft wirksamer als eine isolierte Einzelklage. Begründung Kombination Abwehrmaßnahmen: Politischer Druck wirkt häufig stärker als reine Prozessführung Erfolgreiche Kommunen kombinieren: juristische Gutachten, Resolutionen der Stadtverordnetenversammlung/Kreistage, Öffentlichkeit, gemeinsame Front mehrerer Kommunen, Verhandlungen mit Innen- und Finanzministerium. Besonders wirksam: konkrete Beispiele gestrichener freiwilliger Leistungen, Nachweis steigender Hebesätze wegen Landesvorgaben, Darstellung unfinanzierter Standards. Das erhöht den politischen Preis für das Land. Praktisch erfolgreiche Vorgehensweise in Hessen: Kostenanalyse erstellen, Spitzenverband einschalten, Gutachten zur Konnexität beauftragen, interkommunales Bündnis bilden, parallel politische und gerichtliche Schritte vorbereiten. Denn viele Konflikte werden letztlich vor einer Grundsatzentscheidung durch Nachverhand-lungen oder Sonderzuweisungen entschärft. Ad 6: Hier sei z.B. das Hopper-Projekt erwähnt, da sieht die AfD-Fraktion aktuell keine konkreten Abwehrmaßnahmen. Siehe dazu auch die aktuelle Aufstellung im Kreistag: https://www.op-online.de/region/dietzenbach/cdu-und-spd-wollen-hopper-erhalten-undflugroute-cindy-verhindern-94295204.html sowie zur Unwirtschaftlichkeit dieses Ruftaxi-Systems: https://www.rm-news.de/?p=288172 . Quelle(n): Hessische Gemeindeordnung (HGO), Verfassung des Landes Hessen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FREIEN WÄHLER RÖDERMARK fragten nach, ob das örtliche Stromnetz für die wachsende Zahl privater Wallboxen ausreicht und ob in einzelnen Stadtteilen Engpässe drohen. Außerdem verlangten sie Auskunft über geplante Netzausbauten, Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Zahl, Verteilung und weiteren Ausbau öffentlich zugänglicher Schnellladestationen.
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Die FREIE WÄHLER RÖDERMARK fragen vor diesem Hintergrund: 1) Wie bewertet die Stadt bzw. der zuständige Netzbetreiber die derzeitige Belastbarkeit der lokalen Stromnetze angesichts der zunehmenden Nachfrage nach "Wallboxen"? 2) Gibt es bereits Erkenntnisse oder Prognosen zu möglichen Engpässen in einzelnen Stadtteilen oder Wohngebieten? 3) Welche Maßnahmen sind geplant oder bereits umgesetzt, um die Strominfrastruktur an die steigende Anzahl von Ladepunkten anzupassen? 4) Werden Bürgerinnen und Bürger über mögliche Einschränkungen oder Anforderungen bei der Anmeldung und Installation von Wallboxen informiert? 5) Wieviele öffentlich zugängliche Schnellladestationen werden aktuell in Rödermark betrieben und in welchem Umfang sind perspektivisch weitere Schnellladepunkte geplant? 6) Wieviele öffentlich zugängliche Schnellladestationen werden zurzeit in Rödermark betrieben? Wie verteilen sich die Standorte über das Stadtgebiet?
Sachverhalt
Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen steigt auch die Nachfrage nach privaten Ladeeinrichtungen („Wallboxen“) im Stadtgebiet Rödermark deutlich an. Besonders in Mehrfamilienhäusern und größeren Wohnanlagen mit Tiefgaragen wächst der Bedarf an Ladeinfrastruktur kontinuierlich, da dort zahlreiche Bewohnerinnen und Bewohner perspektivisch auf Elektromobilität umsteigen möchten. Gleichzeitig häufen sich Berichte aus verschiedenen Kommunen sowie von Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen, wonach die Installation zusätzlicher Wallboxen teilweise abgelehnt oder nur eingeschränkt genehmigt wird. Als Begründung wird dabei häufig eine mögliche Überlastung der vorhandenen Stromnetze bzw. der Hausanschlüsse angeführt. Gerade in Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern kann die parallele Nutzung mehrerer Ladepunkte zu erheblichen Lastspitzen führen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehende Strominfrastruktur in Rödermark mittel- und langfristig ausreichend dimensioniert ist, um den erwartbaren Ausbau der Elektromobilität zuverlässig zu unterstützen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FREIEN WÄHLER fragen den Magistrat, wie er die aktuelle und künftige hausärztliche Versorgung in Rödermark bewertet. Außerdem wollen sie wissen, ob es Gespräche zur Sicherung der Versorgung gibt, wie die Stadt neue Praxen unterstützen kann und ob bei Bauprojekten Flächen für Ärztehäuser oder medizinische Versorgungszentren berücksichtigt werden. Ein Ergebnis der Behandlung ist nicht dokumentiert.
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Die FREIE WÄHLER RÖDERMARK fragen vor diesem Hintergrund: 1) Wie bewertet der Magistrat die aktuelle und zukünftige hausärztliche Versorgungssituation in Rödermark? 2 Gibt es Gespräche oder Kooperationen mit der Kassenärztlichen Vereinigung, Investoren oder medizinischen Trägern zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung? 3) Werden bei der Planung neuer Baugebiete, größerer Wohnbauprojekte oder städtebaulicher Entwicklungen Flächen bzw. Konzepte für Ärztehäuser oder medizinische Versorgungszentren geprüft oder berücksichtigt? 4) Welche Möglichkeiten sieht die Stadt, die Ansiedlung neuer Hausarztpraxen aktiv zu unterstützen? 5) Gibt es bereits konkrete Planungen oder Überlegungen zur Schaffung moderner Ärztehäuser in Rödermark?
Sachverhalt
In Rödermark zeichnet sich zunehmend ein Engpass bei der allgemeinmedizinischen Grundversorgung durch Hausärztinnen und Hausärzte ab. Bereits heute berichten Bürgerinnen und Bürger von Schwierigkeiten bei der Aufnahme neuer Patientinnen und Patienten, längeren Wartezeiten sowie einer zunehmenden Belastung bestehender Praxen. Mit Blick auf die demografische Entwicklung und den bevorstehenden altersbedingten Ruhestand zahlreicher Medizinerinnen und Mediziner ist davon auszugehen, dass sich diese Situation künftig weiter verschärfen könnte. Zudem stellt eine flächendeckende allgemein- und fachmedizinische Grundversorgung einen erheblichen Standortvorteil gegenüber anderen Kommunen dar, v.a. was die Ansiedlung von Gewerbe betrifft.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FREIEN WÄHLER baten den Magistrat um Auskunft zu Glasfaseranschlüssen vor allem in Urberach, die zwar bis zu lokalen Verteilerpunkten verlegt, aber wegen fehlender Backbone-Anbindung noch nicht nutzbar sein sollen. Gefragt wurde unter anderem nach betroffenen Gebieten, Ursachen und Fertigstellungsterminen sowie nach dem Austausch der Stadt mit dem Anbieter Giganetz. Außerdem sollte der Magistrat seine Handlungsmöglichkeiten und mögliche Hilfen, Ansprechpartner und transparentere Informationen für betroffene Haushalte darlegen; ein Ergebnis der Beratung ist nicht dokumentiert.
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Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat: Kenntnisstand Liegen dem Magistrat Erkenntnisse über die beschriebenen Verzögerungen bei der Backbone-Anbindung einzelner POPs in Urberach vor? Seit wann sind diese Sachverhalte bekannt und wie viele Anschlüsse/Adressen sind nach Kenntnis des Magistrats betroffen (bitte möglichst nach Straßenzügen/Clustern aufschlüsseln)? Zeit- und Maßnahmenplan Welche Informationen liegen dem Magistrat zu den geplanten Fertigstellungsterminen der Backbone-Anbindungen vor? Gibt es verbindliche Meilensteine oder Fristen seitens Giganetz? Welche Ursachen für die Verzögerungen sind dem Magistrat bekannt (z. B. Genehmigungsverfahren, Kapazitätsengpässe, vertragliche/bauliche Gründe, externe Abhängigkeiten)? Kommunikation mit dem Anbieter In welchem Umfang steht die Stadt mit Giganetz in Austausch (Termine, Protokolle, Eskalationen)? Bitte die letzten wesentlichen Gesprächsanlässe und Ergebnisse zusammenfassen. Teilt der Magistrat die Beobachtung widersprüchlicher oder unzureichender Auskünfte gegenüber Bürgerinnen und Bürgern? Falls ja: Welche Abhilfe wurde seitens der Stadt angeregt (z. B. zentrale Statusseite, regelmäßige Lageberichte, Ansprechpartner)? Einfluss- und Handlungsmöglichkeiten der Stadt Über welche rechtlichen, vertraglichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten verfügt der Magistrat, um auf eine zügige Fertigstellung hinzuwirken (z. B. Auflagen in Gestattungs-/Sondernutzungserlaubnissen, Fristsetzungen, Vertragsstrafen, Koordinierungsrunden)? Wurden bereits Maßnahmen ergriffen, um die Fertigstellung der betroffenen Anschlüsse zu beschleunigen? Wenn ja, welche und mit welchem bisherigen Ergebnis? Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Plant der Magistrat, die betroffenen Straßenzüge und den jeweiligen Ausbaustatus öffentlich zu machen bzw. Giganetz aufzufordern dieses zu tun (z. B. über die städtische Webseite, Bau-Ticker, Kartenansicht), inklusive realistischer Zeitschiene bis zur Inbetriebnahme? Wird eine zentrale städtische Ansprechstelle (Telefon/E-Mail) eingerichtet, die Rückmeldungen bündelt und an Giganetz adressiert, um Doppelarbeiten und widersprüchliche Informationen zu vermeiden? Unterstützung der Betroffenen Welche Maßnahmen sieht der Magistrat die betroffenen Haushalte bis zur Schaltung der Glasfaseranschlüsse zu unterstützen? Begründung: Der beschriebene Stillstand bei bereits bis zum POP geführten Glasfaseranschlüssen führt zu erheblichen Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger in Urberach. Eine transparente Darstellung des Sachstandes, klare Zeitschienen sowie ein aktives Verwaltungshandeln können zur Beschleunigung der Fertigstellung beitragen und das Vertrauen in den Ausbau stärken.
Sachverhalt
Die FREIE WÄHLER Rödermark erreichen zahlreiche Rückmeldungen aus dem Stadtteil Urberach, wonach Haushalte bereits an Glasfaserleitungen bis zum jeweiligen Point of Presence (POP) angeschlossen sind, die POPs selbst jedoch seit längerer Zeit – teils seit nahezu zwei Jahren – nicht an den Backbone angebunden wurden. Infolge dessen können betroffene Anschlüsse trotz technisch funktionierender Verbindung Haus ↔ POP nicht in Betrieb genommen werden. Mehrere Bürgerinnen und Bürger berichten zudem von widersprüchlichen Auskünften der Hotline des Anbieters „Giganetz“ sowie von wiederholten Vor-Ort-Terminen von Serviceteams, die jeweils die ordnungsgemäße Anbindung bis zum POP bestätigt hätten, ohne dass anschließend eine Schaltung des Glasfaseranschlusses erfolgte. Dieser Zustand führt zu erheblicher Verunsicherung und beeinträchtigt die Teilhabe am digitalen Leben (Homeoffice, Bildung, Telemedizin u. a.).
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FDP-Fraktion verlangt schriftliche Auskunft zur geplanten Einführung eines Dokumentenmanagementsystems, nachdem die dafür vorgesehenen 50.000 Euro im Haushalt 2026 ausgesetzt wurden. Gefragt wird nach Leistungsumfang, Anbietern und Ausschreibungszeitplan, einmaligen und laufenden Kosten sowie erwarteten Einsparungen. Außerdem soll der Magistrat einschätzen, ob dadurch mittelfristig Personal frei wird und wie damit umgegangen werden soll. Ein Ergebnis der Beratung ist nicht dokumentiert.
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Ganze Vorlage DS/146/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Die FDP-Fraktion fragt vor diesem Hintergrund gemäß § 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in Verbindung mit § 50 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung an: Welchen Leistungsumfang soll das geplante Dokumentenmanagementsystem (DMS) nach derzeitigem Stand abdecken (z. B. Posteingangsdigitalisierung, Aktenverwaltung, Workflow-Management, revisionssichere Archivierung, E-Akte, Schnittstellen zu Fachverfahren)? Wurden bereits Anbieter geprüft bzw. ist eine Ausschreibung vorbereitet, und wenn ja: welche Verfahrensschritte und welcher Zeitplan sind hierfür vorgesehen? Wie gliedern sich die für das DMS veranschlagten Kosten nach aktuellem Kenntnisstand des Magistrates auf, insbesondere in Bezug auf: a) Lizenzkosten, b) einmalige Kosten für Beratung, Einführung und Betreuung sowie c) laufende Kosten für Unterhalt und Betrieb? Welche Einsparpotentiale bzw. Amortisationseffekte erwartet der Magistrat durch die Einführung eines DMS – differenziert nach erstem Jahr der Einführung, Folgejahren sowie nach Kostenarten (z. B. Personal-, Sach- und Raumkosten)? Inwieweit ist nach derzeitiger Einschätzung des Magistrates mittelfristig mit einem Personalüberhang infolge der DMS-Einführung zu rechnen, insbesondere hinsichtlich: a) Größe und betroffener Bereiche, b) Zeitpunkt des Eintretens und c) vorgesehener Umsetzung (z. B. Qualifizierung, Aufgabenverlagerung, natürliche Fluktuation)? Wir bitten um schriftliche Beantwortung der Anfrage im zuständigen Gremium.
Sachverhalt
Im Rahmen der Haushaltsberatungen wurde unter anderem die für 2026 vorgesehene Investition in ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) in Höhe von 50.000 € ausgesetzt. Die FDP-Fraktion hält diese Verschiebung für nicht sachgerecht. Ein modernes DMS bietet erhebliche Potentiale zur Effizienzsteigerung und zur Kostenersparnis in der Stadtverwaltung – insbesondere durch die digitale Erfassung, Ablage und revisionssichere Archivierung von Dokumenten, schnellere Such- und Zugriffsmöglichkeiten, medienbruchfreie Workflows, ortsunabhängiges Arbeiten, Reduktion physischer Aktenbestände sowie eine spürbare Beschleunigung von Verwaltungsvorgängen und Bürgerservices. Aus Sicht der FDP-Fraktion sind die mit einem DMS verbundenen mittel- bis langfristigen Einsparpotentiale geeignet, die Investition deutlich zu amortisieren. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer fundierten Entscheidungsgrundlage zur weiteren Behandlung des Vorhabens.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die AfD-Fraktion verlangt detaillierte Auskunft darüber, welche Vereine und sonstigen Organisationen von 2026 bis 2029 freiwillige Leistungen der Stadt erhalten sollen. Gefragt wird unter anderem nach Beträgen, Förderkriterien und Bedingungen, projektbezogenen Zuschüssen, Kontrollen sowie der Nutzung städtischer Räume und möglichen Mieten. Außerdem soll der Magistrat Unterschiede zwischen den im Haushaltsentwurf genannten Summen für Vereinsförderung und freiwillige Leistungen erläutern; ein Ergebnis der Behandlung ist nicht angegeben.
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Ganze Vorlage DS/148/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark möge informieren, in welchem Umfang städtische Vereine und sonstige Nichtregierungsorganisationen (Non-Government-Organizations, NGO) freiwillige Leistungen erhalten und zwar nicht nur als Gesamtsumme, wie auf Seite 92 im Haushaltsplanentwurf für 2026 angegeben (362.502 Euro für 2025 und immer noch 259.500 Euro für 2026), sondern konkret: Welche Vereine/welche NGO sollen im Haushaltsplan-Entwurf 2026 konkret welche Summe erhalten (fortgeschrieben auch in der Entwicklung für die nächsten drei Jahre bis 2029)? Nach welchen Kriterien werden den Vereinen die Förderungen zur Verfügung gestellt? Sind die Förderungen an entsprechende, allgemeine, statistische Vereinsmerkmale gebunden (z.B. Anzahl der Mitglieder)? In welcher Höhe? Sind die Förderungen an andere Bedingungen geknüpft? Falls ja, an welche konkret? In welcher Höhe? Gibt es hierbei auch projekt- oder Vorhaben-spezifische Förderungen an einzelne Vereine, wenn ja, für welche Projekte/Vorhaben und in welcher Höhe? Wurde eine Überprüfung durchgeführt, ob und inwieweit die geförderten Vereine, etwa in ihren Satzungen oder auf ihren Homepages, auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, z.B. ihren Mitgliedern Meinungsfreiheit im Rahmen des Artikel 5 GG erlauben? Falls es projektbezogene Förderung gab: Wurde überprüft, ob die Veranstaltungen/Projekte auch tatsächlich stattfanden? Wenn ja, in welchem Umfang? Welche Vereine nehmen städtische Räumlichkeiten wahr (Kostenansatz über 1.048.516 Euro auf S. 108 im Haushaltsplan-Entwurf)? Konkret welcher Verein in welchem Umfang? Werden Mieten dafür bezahlt, wenn ja, in welcher Höhe? Wie erklärt sich die Differenz zwischen dem Ansatz von 410.760 Euro Vereinsförderung auf S. 108 Haushaltsplan-Entwurf mit dem deutlich niedrigeren Ansatz für freiwillige Leistungen in Höhe von 259.500 Euro auf Seite 92?
Sachverhalt
Im Rahmen der Sitzung der AG Haushalt wurde den Fraktionen der Haushaltsentwurf für das Jahr 2026 mitgegeben. Grundsätzlich steht zwar auf S.14 des Haushaltsentwurfs bezüglich der Genehmigungsfähigkeit: „Grundsätzlich sollen bereits bestehende freiwillige Leistungen in Bezug auf die Sport-/ Vereinsförderung sowie allgemein das Ehrenamt und Schwimmangebote auch bei defizitären Haushalten nicht beanstandet bzw. mit Auflagen verbunden werden. Steigerungen der freiwilligen Leistungen, die sich nicht durch zusätzlichen Personal- und/oder Leistungsumfang ergeben, sondern beispielsweise aufgrund natürlicher Sachkosten- und/oder Tarifsteigerungen, bleiben bei der Ermittlung des Defizits außen vor und sind durch die Kommune entsprechend darzulegen.“ Dennoch gilt, daß die Genehmigungsfähigkeit laut aktuellen Informationen noch nicht erreicht wurde. Mögliche Einsparungen in der Stadt, als Gegenentwurf zu jeder möglichen Steuererhöhung und Belastung der Allgemeinheit der Bürger, sollten sich daher nach allgemeiner Einschätzung zuerst auf Einsparungen, z.B. auf den Verzicht freiwilliger Leistungen konzentrieren, die nicht der unmittelbaren Daseinsfürsorge dienen. Hierzu zählen insbesondere die freiwilligen Leistungen an Vereine. In dem der AfD-Fraktion vorliegenden Haushalts-plan-Entwurf sind zwar auf Seite 92 die freiwilligen Leistungen genannt (362.502 Euro für 2025, 259.500 Euro für 2026), jedoch keine Details dazu. Diese Details sind sehr exakt darzulegen, aus folgenden Gründen. Das Prinzip, daß sich Kommunen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit über die unmittelbare Daseinsfürsorge hinaus betätigen sollten, wird – unter anderem - durch §121 (1) 2. HGO ausdrücklich niedergelegt. Dort heißt es „Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen wenn… die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf seht…“ Im Generellen gilt hier der Grundsatz, daß freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben nur übernommen oder fortgeführt werden dürfen, wenn zuerst Pflichtaufgaben erfüllt und die finanzielle Leistungsfähigkeit gesichert sind. Eine Stadt, die freiwillige Leistungen vergibt, die sie eigentlich nur durch ständige Erhöhung von Ausgaben im Bereich der Grundsteuer B finanzieren kann, was letztlich die Bevölkerung übermäßig belastet und somit kurz- bis mittelfristig dann auch dann deren finanzielle Leistungsfähigkeit bedroht, verläßt womöglich diesen in §121 HGO (in Verbindung mit §92 und §93 HGO) vorgegebenen Pfad eines angemessenen Verhältnisses. Bezug: Sitzung AG Haushalt am 5.5.2026 im Rathaus Urberach Quelle(n): Datei „Haushaltsplan 2026 gesamt_ENTWURF_FINAL.pdf“ Hessische Gemeindeordnung, Textausgabe, Sonderdruck des hessischen Städtetags von März 2026.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die AfD-Fraktion verlangte vom Magistrat Auskunft darüber, welche langfristigen Einsparungen außerhalb der unmittelbaren Daseinsfürsorge geprüft wurden. Konkret fragte sie nach kürzeren Öffnungszeiten und möglichen Personaleinsparungen im Badehaus, in der Stadtbücherei und am Müllentsorgungshof sowie nach Kürzungsmöglichkeiten bei der „Sozialen Stadt“ und weiteren Angeboten. Außerdem sollten unter anderem Investitionen ins Badehaus und den Betriebshof sowie Zuschüsse für die Badehausnutzung erläutert werden. Ob und wie die Anfrage beantwortet wurde, ist nicht dokumentiert.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/149/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark möge informieren, inwieweit im Rahmen der Überprüfung einer Genehmigungsfähigkeit des bestehenden Haushaltsentwurfs und vor allem bei der Zurückführung des langfristig absehbaren Defizits im Ergebnishaushalt für 2026 (im ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von 13.809.905 Euro, siehe Haushaltsplan-Entwurf 2026, S. 3) folgende Überlegungen eine Rolle gespielt haben: Badehaus: Inwieweit wurde, angesichts der Gesamtbetriebskosten des Badehauses von 1.431.608 Euro (S. 108 Haushaltsplan-Entwurf)[1] untersucht, die Öffnungszeiten des Badehauses z.B. um 50% oder auf den für einen Schulbetrieb notwendigen Badebetrieb einzuschränken? Welche Personaleinsparungen, welche Personalkosteneinsparungen entstehen hierbei? Insbesondere: Inwieweit lassen sich die Ansätze der Saunasanierung (-750.000 Euro für 2026, siehe Haushaltsentwurf S. 50) oder der Badehaus-Spielpark-Gestaltung (-730.000 Euro für 2026, -450.000 Euro für die Folgejahre, siehe S. 52) mit dem Prinzip der unmittelbaren Daseinsfürsorge noch rechtfertigen? Auch eine recht hohe Vereins-Förderung für „Badehausnutzung“ von 96.000 Euro (S.92 Haushaltsplan) hat ihren Erklärungsbedarf. Inwieweit wurde untersucht, die Öffnungszeiten der Stadtbücherei auf den für einen Bildungsauftrag notwendigen Grundbedarf einzuschränken?[2] Wenn ja, in welchem Rahmen? Welche Personaleinsparungen, welche Kosten entstehen z.B. bei Halbierung der Öffnungszeiten? Inwieweit wurde untersucht, die Öffnungszeiten des Müllentsorgungshof auf den für einen Müllentsorgungsauftrag notwendigen Grundbedarf einzuschränken? Wenn ja, in welchem Rahmen? Welche Personaleinsparungen, welche Kosten entstehen z.B. bei Halbierung der Öffnungszeiten? Wie erklären sich die hohen Auszahlungen von 1.842.330 Euro Investitions-tätigkeit für den Betriebshof (S. 515 Haushaltsplan-Entwurf); Sind diese evtl. auf die Rückführung der kommunalen Betriebe Rödermark (KBR) in die Eigenregie zurückzuführen? Welche Kosten entstehen der Stadt durch das Projekt „Soziale Stadt“? Welche Teilbereiche des Projekts dienen nicht der unmittelbaren Daseinsfürsorge und können zur finanziellen Gesundung der Stadt kurz-, mittel oder langfristig eingespart werden? Insbesondere die Kosten für die Quartiersarbeit sind noch einmal gestiegen, auf 526.143 Euro, aber auch die Sozial- und Lebensberatung machen einen hohen Posten aus. In welchen Bereichen ist hier eine deutliche Einschränkung möglich? In welchem Umfang werden die entsprechenden Angebote, z.B. zur Sozial- und Lebensberatung, wahr genommen? Welche weiteren personellen und sonstigen Einsparmöglichkeiten gibt es in Bereichen, die nicht der unmittelbaren Daseinsvorsorge der eigenen Bevölkerung dienen (z.B. Kulturhalle, öffentlicher Personennahverkehr; Schulkindbetreuung)? [1] Die Erlöse decken ja die Kosten bei weitem nicht (S.118 Haushaltsplan-Entwurf), zu den Betriebskosten im Einzelnen siehe ebnda S. 428/429). [2] Auch hier sprengt der Kostenansatz von 616.143 Euro (Seite 108 Haushaltsplan-Entwurf) wohl den für unmit- telbare Daseinsvorsorge notwendigen Rahmen.
Sachverhalt
Die Auskünfte, die in der Sitzung der AG Haushalt am 5.5. an die Fraktionen erteilt wurden, sind nach Einschätzung der AfD-Fraktion leider nicht ausreichend. Man ist zwar gewillt, einzusparen, aber eben nur dort, wo es sich automatisch ergibt, z.B. spart man Ortspolizisten-Stellen ein, weil sich dort sowieso niemand darauf beworben hat. Oder schiebt Personal von der aufgelösten Stabstelle „Vielfalt und Teilhabe“ ins Badehaus. Das reicht nach Einschätzung der AfD-Fraktion – die Fraktionen sind ja zur Kontrolle und Genehmigung des Magistratshaushalts aufgerufen – nicht, um die Ausgabenpolitik der Stadt auf ein angemessenes Maß zurück zu führen. Die Einsicht, daß vielleicht die eine oder andere Stelle in zu umfangreichen Maß aufgebaut wurde, muß daher von außen vermittelt werden. Das Badehaus ist jetzt im Fachdienst 5.3 beheimatet (Seite 12 Haushaltsplan-Entwurf) und untersteht somit auch der Steuerung durch die Stadt. Auch eine recht hohe Vereins-Förderung für „Badehausnutzung“ von 96.000 Euro (S.92 Haushaltsplan) hat ihren Erklärungsbedarf. Das Prinzip, daß sich Kommunen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit über die unmittelbare Daseinsfürsorge hinaus betätigen sollten, wird – unter anderem - durch §121 (1) 2. HGO ausdrücklich niedergelegt. Dort heißt es „Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen wenn… die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf seht…“ Im Generellen gilt hier der Grundsatz, daß freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben nur übernommen oder fortgeführt werden dürfen, wenn zuerst Pflichtaufgaben erfüllt und die finanzielle Leistungsfähigkeit gesichert sind. Eine Stadt, die freiwillige Leistungen vergibt, die sie eigentlich nur durch ständige Erhöhung von Ausgaben im Bereich der Grundsteuer B finanzieren kann, was letztlich die Bevölkerung übermäßig belastet und somit kurz- bis mittelfristig dann auch dann deren finanzielle Leistungsfähigkeit bedroht, verläßt womöglich diesen in §121 HGO (in Verbindung mit §92 und §93 HGO) vorgegebenen Pfad eines angemessenen Verhältnisses. Auch schadet es bei einer Überlegung über eine Erhöhung von Steuern jeglicher Art einmal auf die Nachbargemeinden zu sehen. Neu-Isenburg z.B. hat aktuell nur eine Grundsteuer B-Belastung mit einem Hebesatz von 495. Wie will man denn da die überlegte/diskutierte Erhöhung auf einen Hebesatz von über 1000 Punkten noch wirklich ernsthaft vertreten? Bezug: Sitzung AG Haushalt am 5.5.2026 im Rathaus Urberach Quelle(n): Datei „Haushaltsplan 2026 gesamt_ENTWURF_FINAL.pdf“ Hessische Gemeindeordnung, Textausgabe, Sonderdruck des hessischen Städtetags von März 2026. https://www.neu-isenburg.de/wirtschaft/kennzahlen___wachstum/
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Das Investitionsprogramm der Stadt für 2026 bis 2029 sollte beraten und beschlossen werden. Da die Kommunalaufsicht in den laufenden Gesprächen keine Genehmigung in Aussicht gestellt hatte, wurde die Vorlage auf die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 8. September 2026 vertagt.
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Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Investitionsprogramm der Stadt Rödermark für den Planungszeitraum 2026 bis 2029. Mögliche Veränderungen aus Änderungslisten und Anträgen fließen in das Investitionsprogramm ein.
Sachverhalt
Gemäß Ziffer 3 der Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu § 97 der Hessischen Gemeindeordnung ist für das Investitionsprogramm ein gesonderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung notwendig. Das Investitionsprogramm 2026 bis 2029 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt und ist dem Haushalt 2026 als Anlage beizufügen.
Ganze Vorlage DS/003/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Stadtverordnetenvorsteher Spieß ruft die Tagesordnungspunkte (neu) 8, 9, 10 (5, 6 und 7 der Einladung) gemeinsam auf und übergibt hierzu das Wort an Herrn Bürgermeister Rotter. Herr Rotter erläutert, dass in den laufenden Gesprächen mit der Kommunalaufsicht keine Genehmigung des Investitionsprogramms 2026-2029, des Haushaltssicherungskonzepts 2026 und des Haushaltsplans 2026 in Aussicht gestellt wurde. Diese Tagesordnungspunkte müssen deshalb auf die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2026 geschoben werden. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt fest, dass die Drucksachen vertagt sind.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Haushaltssicherungskonzept 2026 legt verbindliche Spar- und Konsolidierungsmaßnahmen für die Jahre 2026 bis 2030 fest, damit Rödermark den Haushaltsausgleich möglichst schnell wieder erreicht. Die vorgesehene Beschlussfassung wurde vertagt und soll nun in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 8. September 2026 erfolgen.
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Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2026.
Sachverhalt
Das Haushaltssicherungskonzept 2026 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Gemäß § 92a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält. Der im Dezember 2025 eingebrachte, nicht genehmigungsfähige Haushaltsentwurf der Stadt Rödermark für das Jahr 2026 wurde überarbeitet und das vorliegende Haushaltssicherungskonzept erstellt. Es enthält verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen, um den Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder zu erreichen. Die Gesamtlaufzeit des Konzepts beträgt 5 Jahre (2026 - 2030).
Ganze Vorlage DS/140/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Vertagt auf die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2026.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung sollte über Änderungen und mögliche Fraktionsanträge zum Haushaltsplan 2026 sowie über die Haushaltssatzung mit Haushalts-, Stellen- und Finanzplan beraten und entscheiden. Der Tagesordnungspunkt wurde jedoch auf die Sitzung am 8. September 2026 vertagt; eine Entscheidung fiel daher nicht.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
1. Den Änderungen zum Haushaltsplan 2026 wird zugestimmt. Die Änderungen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 2. Die Veränderungen aus den Haushaltsanträgen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 3. Der Haushaltssatzung 2026 mit Haushaltsplan, Stellenplan, Finanzplan wird zugestimmt (Änderungen aus Änderungslisten, Haushaltsanträgen und dem Haushaltssicherungs-konzept sind enthalten). Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 4. Der Wirtschaftsplan 2026 der Berufsakademie Rhein-Main GmbH wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 5. Der Beteiligungsbericht 2024 wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten: 1. Änderungen zum Haushaltsplan 2026 2. Anträge der Fraktionen zum Haushaltsplan 2026 – sofern vorhanden – 3. Haushaltssatzung 2026
Ganze Vorlage DS/001/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Vertagt auf die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2026.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, während der vorläufigen Haushaltsführung einen Liquiditätskreditrahmen von fünf Millionen Euro zu ermöglichen. Damit soll die Stadt bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2026 auch bei vorübergehenden Engpässen alle notwendigen Zahlungen leisten können; die Aufnahme ist mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Kosten entstehen erst, wenn Kredite tatsächlich aufgenommen werden, dann fallen Zinsen an.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Möglichkeit der Überschreitung des in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 genehmigten Höchstbetrags der Liquiditätskredite gemäß Hinweis Nr. 6 zu § 105 HGO in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde um fünf Millionen Euro. Der Liquiditätskreditrahmen beträgt damit fünf Millionen Euro.
Sachverhalt
Die Haushaltslage der Stadt Rödermark hat sich dramatisch verschlechtert und es besteht die Gefahr, dass Liquiditätsengpässe entstehen. Zur Sicherung der Liquidität haben Kommunen die Möglichkeit Liquiditätskredite (allgemein bekannt als Kontokorrentkredite) aufzunehmen. Dies ist in § 105 HGO geregelt (siehe bitte Anlage 1: § 105 HGO Absatz 1 und 2). Bedingt dadurch, dass Rödermark sich noch in der „Vorläufigen Haushaltsführung“ befindet, gilt der Liquiditätskreditrahmen der zuletzt genehmigten Haushaltssatzung weiter. Der zulässige Höchstbetrag zur Aufnahme von Kassenkrediten ist in § 4 der Haushaltssatzung zu regeln. Der zuletzt genehmigte Haushalt ist der des Jahres 2025. Dort ist in § 4 der Haushaltssatzung festgelegt, dass „Liquiditätskredite nicht beansprucht werden“, da zum damaligen Zeitpunkt ausreichend Liquidität zur Verfügung stand. Um sicherzustellen, dass bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026 alle notwendigen Zahlungen geleistet werden können, ist es erforderlich, bereits jetzt Vorkehrungen zu treffen, um zu jedem Zeitpunkt ausreichend Liquidität zur Verfügung zu haben. Im Entwurf der Haushaltssatzung 2026 wurde ein Höchstbetrag für Liquiditätskredite in Höhe von zehn Millionen Euro vorgesehen. Es ist wichtig, dass die „Spitzen“ nach unten abgefangen werden können. Dies sind einige Wochen im Jahr, immer kurz bevor die vierteljährliche Zahlung aus dem Kommunalen Finanzausgleich an die Stadtkasse überwiesen wird. In einem Gespräch mit den für die Genehmigung des Haushaltes der Stadt Rödermark zuständigen Aufsichtsbehörden (Kreis Offenbach; RP Darmstadt) wurde die oben geschilderte Situation thematisiert. Es wurde die Möglichkeit erörtert, nach Hinweis Nr. 6 zu § 105 HGO vorzugehen, um die dauerhafte Liquiditätssicherung zu gewährleisten. Nach dieser Vorschrift bedarf ein notwendiges Überschreiten des Höchstbetrages der Liquiditätskredite aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere größeren Steuerrückzahlungen oder Finanzbedarfen nach Naturkatastrophen, der Beschlussfassung der Gemeindevertretung und der Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde. § 98 HGO bleibt unberührt. Somit könnte die Kommunalaufsicht, sofern die Liquiditätsengpässe plausibel dargelegt werden und in Verbindung mit dem hier zu fassenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, ihr Einverständnis zur Aufnahme von Liquiditätskrediten erteilen.
Finanzielle Auswirkung
Bis zur Aufnahme von Liquiditätskrediten keine Auswirkungen, danach werden Zinsen zu den dann geltenden Konditionen fällig. Bt
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
36 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 13 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/162/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Spieß ruft die Angelegenheiten zum TOP 11 (inkl. des zugehörigen Änderungsantrages der FDP-Fraktion) und zum nachfolgenden TOP 12 zur gemeinsamen Beratung auf. Es folgen Redebeiträge aller Fraktionsvorsitzenden sowie die weitere Beratung. Im Verlauf der Beratung meldet sich der Stadtverordnete Roos mit einem Antrag zur Geschäftsordnung zu Wort. Der Stadtverordnete Roos beantragt bereits an dieser Stelle im Namen der AfD-Fraktion, dass unter TOP 12 bei der abschließenden Abstimmung über die 2. Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung gemäß § 26 Abs. 5 der Geschäftsordnung namentlich abgestimmt wird. Die namentliche Abstimmung wird in die Niederschrift aufgenommen. Nachdem es weder zu TOP 11 noch zu TOP 12 eine weitere Wortmeldung gibt, schließt der Vorsitzende die Beratung zu beiden Tagesordnungspunkten. Er lässt sodann getrennt über die Anträge und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten abstimmen. Anschließend lässt er über den Beschlussvorschlag der Drucksache DS/162/26 in unveränderter Fassung abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FDP-Fraktion beantragte, den zulässigen Rahmen für Liquiditätskredite um neun Millionen Euro zu erhöhen. Damit sollte die Zahlungsfähigkeit der Stadt vorübergehend gesichert und Zeit für ein Haushaltskonsolidierungskonzept gewonnen werden, ohne sofort die Grundsteuer B stark anzuheben. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte den Änderungsantrag mit 8 Ja-Stimmen und 28 Nein-Stimmen ab; es gab keine Enthaltungen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Möglichkeit der Überschreitung des in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 genehmigten Höchstbetrags der Liquiditätskredite gemäß § 105 HGO um neun Millionen Euro. Der Liquiditätskreditrahmen beträgt damit neun Millionen Euro.“
Sachverhalt
Die Haushaltssituation der Stadt Rödermark erfordert eine präzise Abwägung zwischen der kurzfristigen Sicherung der laufenden Zahlungsfähigkeit und der Vermeidung dauerhafter, struktureller Standortnachteile für Rödermark. Die vom Magistrat vorgeschlagene Erhöhung des Liquiditätskreditrahmens um lediglich fünf Millionen Euro ist nicht ausreichend, um absehbaren Haushaltsrisiken temporär aufzufangen. Sie zwingt die Stadtverordnetenversammlung faktisch zu einer unmittelbaren Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf über 1.300 Punkte. Der vorliegende Änderungsantrag sieht daher eine Erhöhung des Rahmens auf neun Millionen Euro vor. Diese Brückenfinanzierung verschafft Rödermark den notwendigen Handlungsspielraum, um ein strukturelles Konsolidierungsprogramm auszuarbeiten, ohne im Vorfeld irreversible Belastungen für die Bürger und die lokale Wirtschaft zu beschließen. Ein Grund für die temporäre Ausweitung des Liquiditätsrahmens ist der noch ausstehende Termin im Hessischen Innenministerium. In diesem Rahmen soll Rödermark Empfehlungen zur Haushaltspolitik erhalten. Ein voreiliger Beschluss über drastische Grundsteuererhöhungen würde die Verhandlungsposition der Stadt Rödermark erheblich schwächen, da gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Land eine vermeintlich ausreichende eigene Deckungsfähigkeit signalisiert würde. Damit gäbe die Stadt ihr entscheidendes verhandlungstaktisches Druckmittel leichtfertig aus der Hand. Der erweiterte Kreditrahmen sichert die Liquidität der Stadt ab, bis Klarheit über den rechtlichen und finanziellen Rahmen seitens des Landes herrscht. Zudem gewinnt die Stadt die notwendige Zeit, um ein fundiertes Haushaltskonsolidierungskonzept zu erarbeiten, das von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden kann.
Abstimmung · fraktionsweise
mehrheitlich abgelehnt
8 Zustimmung 28 Ablehnung 0 Enthaltung- AfD 5 · dafür
- FDP 3 · dafür
- CDU 13 · dagegen
- AL/Die Grünen 7 · dagegen
- SPD 5 · dagegen
- FWR 3 · dagegen
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Zuerst lässt Herr Spieß über den folgenden Änderungsantrag der FDP-Fraktion abstimmen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, die Hebesätze der Grundsteuer rückwirkend zum 1. Januar 2026 anzuheben: bei der Grundsteuer A von 175 auf 900 Prozent und bei der Grundsteuer B von 990 auf 1.327 Prozent. Die Änderung wurde unverändert beschlossen und soll 2026 zusätzliche Einnahmen von rund 26.800 Euro bei der Grundsteuer A und 3,1 Millionen Euro bei der Grundsteuer B bringen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Steuerverwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Stadt Rödermark in der vorliegenden Fassung. Die Hebesätze werden rückwirkend zum 01.01.2026 wie folgt festgesetzt: Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird von bisher 175 v.H. auf 900 v.H. angehoben. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird von bisher 990 v.H. auf 1.327 v.H. angehoben. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Sachverhalt
Ausgangslage und rechtliche Zulässigkeit Die Stadt Rödermark ist gemäß § 92 HGO gesetzlich verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Da die im Haushaltssicherungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen um den Haushaltsausgleich 2026 herbeizuführen, ist eine Anpassung der Hebesätze notwendig. Die rechtliche Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Hebesätze im laufenden Kalenderjahr ist durch § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ausdrücklich gedeckt. Danach kann der Hebesatz für das laufende Kalenderjahr noch bis zum 30. Juni beschlossen werden. Mit dem Beschlussdatum am 16.06.2026 wird diese gesetzliche Frist gewahrt.
Finanzielle Auswirkung
Durch die rückwirkende Festsetzung zum 01.01.2026 entfalten die neuen Hebesätze ihre volle Wirkung für das gesamte Haushaltsjahr 2026. Die Mehrerträge im ordentlichen Ergebnishaushalt 2026 stellen sich wie folgt dar: • Mehrertrag Grundsteuer A: rund 26.800 € für das Jahr 2026. • Mehrertrag Grundsteuer B: rund 3,1 Mio. € für das Jahr 2026.
Namentliche Abstimmung
20 Zustimmung 16 Ablehnung 0 Enthaltung36 Einzelstimmen, wie sie in der Niederschrift stehen.
- AfD 5
- Dr. Gert Köhlbrandt dagegen
- Harry Laugisch dagegen
- Jochen Roos dagegen
- Jörg Wippich dagegen
- Rosa Maria Velasco Benlliure dagegen
- AL/Die Grünen 7
- Elke Heidelbach dafür
- Gerhard Schickel dafür
- Gina-Marie Leuthner dafür
- Jakob Lange dafür
- Katja Kümmel dafür
- Mahfooz Malik dafür
- Stefan Gerl dafür
- CDU 13
- Adrienne Wehner dafür
- Florian Brehm dafür
- Hanna Schallmayer dafür
- Janina Hartmann dafür
- Jutta Catta dafür
- Leon Ayahs dafür
- Marcel Gotta dafür
- Marcel Kopp dafür
- Martina Brehm dafür
- Maximilian Gotta dafür
- Michael Gensert dafür
- Michael Spieß dafür
- Travis Brößler dafür
- FDP 3
- Hans Gensert dagegen
- Sebastian Donners dagegen
- Tobias Kruger dagegen
- FWR 3
- Björn Beicken dagegen
- Peter Schröder dagegen
- Stefan Schefter dagegen
- SPD 5
- Anke Rüger dagegen
- Gülbahar Karademir-Altun dagegen
- Ingrid Bergmann-Pfaff dagegen
- Lennart Pfaff dagegen
- Patricia Diallo dagegen
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Herr Spieß ruft den TOP auf. Da die Beratung hierzu bereits unter den vorangegangenen Tagesordnungspunkten zum Haushalt bzw. TOP 11 erfolgt ist und es keine weiteren Wortmeldungen gibt, ruft der Stadtverordnetenvorsteher zu den Abstimmungen über vorliegende Änderungsanträge bzw. die Drucksache auf. Es liegt ein Änderungsantrag der FWR-Fraktion vor. Vor dem Aufruf zur Abstimmung über die eigentliche Drucksache meldet sich der Stadtverordnete Michael Gensert zu Wort. Er verweist darauf, dass der Beschlussvorschlag der Drucksache zwar den Inhalt der Änderungssatzung wiedergibt, aber eigentlich nur den Beschluss hinsichtlich der beigefügten Satzung enthalten sollte. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt fest, dass dies korrekt ist und lässt den Beschlusstext anpassen. Vor Aufruf zur Abstimmung stellt er den neuen Beschlussinhalt und -text fest. Sodann tritt er in die Abstimmung ein. Der Stadtverordnetenvorsteher erinnert daran, dass bereits unter TOP 11 die AfD-Fraktion gemäß § 26 Abs. 5 der Geschäftsordnung namentliche Abstimmung beantragt hat. Herr Spieß erläutert, dass eine namentliche Abstimmung durchzuführen ist, wenn eine Fraktion diese verlangt. Er ruft anschließend alle Stadtverordneten mit Namen in alphabetischer Reihenfolge zur Abstimmung auf. Die Stadtverordneten haben wie folgt namentlich abgestimmt: Vorname Nachname Abstimmung Leon Ayahs Zustimmung Björn Beicken Ablehnung Ingrid Bergmann-Pfaff Ablehnung Florian Brehm Zustimmung Martina Brehm Zustimmung Travis Brößler Zustimmung Jutta Catta Zustimmung Patricia Diallo Ablehnung Sebastian Donners Ablehnung Hans Gensert Ablehnung Michael Gensert Zustimmung Stefan Gerl Zustimmung Marcel Gotta Zustimmung Maximilian Gotta Zustimmung Janina Hartmann Zustimmung Elke Heidelbach Zustimmung Gülbahar Karademir-Altun Ablehnung Dr. Gert Köhlbrandt Ablehnung Marcel Kopp Zustimmung Tobias Kruger Ablehnung Katja Kümmel Zustimmung Jakob Lange Zustimmung Harry Laugisch Ablehnung Gina-Marie Leuthner Zustimmung Mahfooz Malik Zustimmung Lennart Pfaff Ablehnung Jochen Roos Ablehnung Anke Rüger Ablehnung Hanna Schallmayer Zustimmung Stefan Schefter Ablehnung Gerhard Schickel Zustimmung Peter Schröder Ablehnung Michael Spieß Zustimmung Rosa Maria Velasco Benlliure Ablehnung Adrienne Wehner Zustimmung Jörg Wippich Ablehnung Der Stadtverordnetenvorsteher stellt das Ergebnis der Abstimmung wie folgt fest.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FWR wollte für baureife, aber unbebaute Grundstücke eine Grundsteuer C einführen. Der Hebesatz sollte fünfmal so hoch sein wie der einheitliche Grundsteuer-Hebesatz und rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten. Die FWR-Fraktion zog den Änderungsantrag in der Sitzung zurück; deshalb wurde nicht darüber abgestimmt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Die Haushaltssatzung wird um die Grundsteuer C ergänzt. Der Hebesatz beläuft sich auf das Fünffache des einheitlichen Hebesatzes. Die Änderungen sind rückwirkend zum 01.01.2026 wirksam. Der Hebesatz der Grundsteuer C wird im Falle eines veränderten einheitlichen Hebesatzes angepasst.
Sachverhalt
Einführung Grundsteuer C Bereits im November 2023 haben die FWR um eine Prüfung einer Einführung der Grundsteuer C gebeten. Der anschließende Bericht der Finanzverwaltung wurde im HfW am 25.04.2024 erläutert. Daraus wurde ersichtlich, dass einer Einführung der Grundsteuer C rechtlich nichts im Wege steht. Folgender Sachverhalt wurde damals zugrunde gelegt: Nach Prüfung der in Frage kommenden Grundstücke trifft die Grundsteuer C im Gebiet der Stadt Rödermark fast ausschließlich private Eigentümer, die evtl. finanziell nicht in der Lage sind ihr baureifes Grundstück angesichts steigender Baupreise und hoher Kreditzinsen schnell zu bebauen(99 Grundstücke Privateigentum/ 7 Grundstücke gewerbliches Eigentum). Der im Prüfantrag genannte Passus „Es muss allerdings Sorge getragen werden, dass Grundstückseigentümer, welche vor allem aus finanziellen Gründen ein erworbenes Grundstück nicht umgehend bebauen können, nicht über Gebühr belastet werden“ kann so nicht umgesetzt werden.Sollte die Verwaltung mit der Einführung der Grundsteuer C beauftragt werden sind alle in Frage kommenden Grundstücke unabhängig von der finanziellen Situation der Eigentümer entsprechend zu besteuern. Nach Rücksprache mit dem Hessischen Städtetag gab die Finanzverwaltung die Empfehlung, die Grundsteuer C "[a]ufgrund des geringen zu erwartenden Aufkommens und der damit verknüpften niedrigen Lenkungswirkung" nicht einzuführen. Durch die geplante Erhöhung des einheitlichen Hebesatzes auf 1327 v.H. und die damit verbundene Mehrbelastung ist es aus Sicht der FWR unabdingbar, alle möglichen zusätzlichen Einnahmequellen zu generieren, um eine einseitige Belastung von Hauseigentümern und Mietern zu vermeiden. Die FWR teilen die Einschätzung der Finanzverwaltung nicht, dass es den größtenteils privaten Eigentümern aufgrund von hohen Bauzinsen und Baukosten evtl. nicht möglich sei, diese Grundstücke zu bebauen und deshalb eine Mehrbelastung über die Grundsteuer C nicht verhältnismäßig wäre. Die Einschätzung beruht auf einer nicht belastbaren Annahme, für die es faktisch keine stichhaltigen Nachweise gibt. Für einen Verzicht auf Mehreinnahmen von ca. 120.000€ (mit einem fiktiven Hebesatz von 6635 v.H.) gibt es keinen signifikanten Grund.
Ganze Vorlage DS/136/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Stadtverordneter Beicken meldet sich zu Wort und erklärt für die FWR-Fraktion, dass der Änderungsantrag zurückgezogen ist. Es erfolgt keine Abstimmung.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung wählte in geheimer Wahl eine neue Schiedsperson für Ober-Roden, da die Amtszeit des bisherigen Schiedsmanns endet und er nicht erneut kandidierte. Zur Wahl standen Christiane Murmann, Daniel Winkler und Stefanie Simon. Christiane Murmann wurde für fünf Jahre gewählt.
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Beschlussvorschlag
federführend Recht
Die Bewerberin / Der Bewerber _______________________________________________________________ wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden) gewählt.
Sachverhalt
Die Amtszeit des Schiedsmannes Albrecht Becker endet am 12. Juli 2026. Herr Becker hat mit Schreiben vom 01.12.2025 erklärt, dass er für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt der bisherige Schiedsperson gemäß § 4 Abs. 1 HSchAG im Amt. Ende Januar 2026 wurden die Bürger und Bürgerinnen aus Ober-Roden durch eine in der Anlage beigefügten öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) im Neuen Heimatblatt Rödermark zur Abgabe einer Bewerbung bis spätestens 30.04.2026 aufgefordert. Folgende Bürgerinnen / Bürger haben eine Bewerbung eingereicht: Christiane Murmann, Trinkbrunnenstraße 27, Rödermark – Ober-Roden Daniel Winkler, Dieburger Straße 28, Rödermark – Ober-Roden Jörg Steinheimer, Bonhoefferstraße 6, Rödermark – Ober-Roden Stefanie Simon, Elisabethen Straße 15 d, Rödermark – Ober-Roden Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetz erfolgt die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch die Stadtverordnetenversammlung. Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für 5 Jahre von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten gewählt.
Ganze Vorlage DS/135/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf und teilt mit, dass drei Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden) stehen. Dies sind: Frau Christiane Murmann Herr Daniel Winkler Frau Stefanie Simon Es erfolgt keine Wortmeldung. Auf Nachfrage wird geheime Wahl gewünscht. Herr Spieß schlägt vor, die Schriftführer Hr. Ritter und Fr. Brockmann als Wahlvorstand einzusetzen. Hierzu besteht Einvernehmen. Der Stadtverordnetenvorsteher ruft die Stadtverordneten namentlich in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe auf. Er fragt nach Aufruf aller Stadtverordneten, ob jemand noch nicht seine Stimme abgegeben habe. Es erfolgt keine Meldung, so dass Herr Spieß den Wahlvorgang schließt. Nachdem alle Stadtverordneten ihre Stimme abgegeben haben, folgt eine Sitzungsunterbrechung für die Dauer der Auszählung. Nach Abschluss der Auszählung hebt Herr Spieß die Sitzungsunterbrechung auf und stellt das folgende Wahlergebnis fest: Insgesamt abgegebene Stimmen: 36 Stimmen Davon entfallen auf Frau Christiane Murmann 21 Stimmen Herrn Daniel Winkler ./. Stimmen Frau Stefanie Simon 14 Stimmen Enthaltung: 1 Stimme Ungültig: ./. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt fest, dass
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat das Förderprogramm für private und gewerbliche Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Damit sollen die für 2026 bis 2029 vorgesehenen Haushaltsmittel von jährlich 25.000 Euro gestrichen werden. Der Beschluss fiel ohne Aussprache mit 31 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen.
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Beschlussvorschlag
federführend Umwelt
Die Richtlinie zum Förderprogramm der Stadt Rödermark für Begrünungs- und Entsieglungsmaßnahmen wird aufgehoben.
Sachverhalt
Auf Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Vorlage der FDP-Fraktion FDP/0136_1/21: Förderprogramm zum Rückbau von Schottergärten vom 06.07.2021. bzw. dem Änderungsantrag CAL/0136_2/21 vom 07.07.2021, wurden durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung VO/0057/23 vom 28.03.2023 die Richtlinie zur Förderung von Begrünungs- und Entsieglungsmaßnahmen eingeführt. Diese schafft für private und gewerbliche Haus- und Grundstückseigentümer einen Anreiz, sowohl Dächer und Fassaden zu begrünen als auch Gärten ökologisch nachhaltig zu gestalten und damit sowohl zum Naturschutz als auch Klimaschutz beizutragen. Förderfähige Maßnahmen werden maximal zu 50% mit einem Gesamtfördervolumen von bis zu 5.000€ bezuschusst. Aufgrund der notwendigen Kürzungen im städtischen Haushalt 2026 soll die Richtlinie mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.
Finanzielle Auswirkung
JaBei Investition-Nr. 6-4-09K sind im Entwurf des Haushaltsplanes 2026 in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 25.000 € veranschlagt. Die Ansätze 2026 bis 2029 sollen über die Änderungsliste zum Haushalt 2026 gestrichen werden. /He, 19.05.26
Abstimmung · fraktionsweise
mehrheitlich beschlossen
31 Zustimmung 5 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 13 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
- SPD 5 · dagegen
Ganze Vorlage DS/132/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP auf und lässt wie beschlossen ohne Aussprache über den Beschlussvorschlag abstimmen. In der Folge stellt er die Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FDP beantragt, öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse künftig per Bild und Ton übertragen zu können. Der Magistrat soll dafür einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung vorlegen und dabei unter anderem Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und eine mögliche spätere Bereitstellung der Aufzeichnungen regeln. Auf Wunsch der FDP wurde die Beratung einvernehmlich auf die nächste Sitzung am 8. September 2026 vertagt; über den Antrag wurde noch nicht entschieden.
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Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, speziell auch mit Blick auf die niedrigschwellige und barrierearme Transparenz der kommunalpolitischen Entscheidungsprozesse, für die baldmöglichste Bild- und Tonübertragungen (Livestream/Liveübertragung) aus den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. Der Magistrat wird beauftragt, die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark so zu ändern, dass Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen ermöglicht werden. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich Live-Übertragung, Aufzeichnung und nachträglicher Bereitstellung, Einwilligungserfordernissen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechten sowie ggf. erforderlicher Anpassungen der Hauptsatzung – wird dem Magistrat überlassen. Die im Sachverhalt skizzierten Eckpunkte (möglicher § 26a GO) dienen dabei als inhaltlicher Orientierungsrahmen. Der Magistrat wird gebeten, dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss innerhalb von drei Monaten einen ausformulierten Änderungsentwurf zur Beratung vorzulegen, damit die Neufassung der Geschäftsordnung mit der entsprechenden Regelung beschlossen werden kann.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark steht – wie viele hessische Kommunen – vor der Aufgabe, Kommunalpolitik wieder näher an die Bürgerinnen und Bürger zu bringen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse vor Ort ist aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen für viele Einwohnerinnen und Einwohner nicht oder nur eingeschränkt möglich. Eine moderne, transparente Kommunalpolitik muss diesen Menschen einen niedrigschwelligen Zugang zu den Beratungen und Entscheidungen ihrer gewählten Vertretung ermöglichen. Die rechtliche Grundlage hierfür hat der hessische Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 Satz 4 HGO geschaffen. Danach können öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung in Wort und Bild übertragen werden, soweit die Hauptsatzung oder die Geschäftsordnung dies vorsieht und die Rechte der betroffenen Personen – insbesondere Persönlichkeitsrechte und Datenschutz – gewahrt werden. Zahlreiche Kommunen in Hessen (u. a. Frankfurt am Main, Offenbach, Wiesbaden, Kronberg im Taunus, Dieburg) nutzen diese Möglichkeit bereits seit Jahren erfolgreich. Der vorliegende Entwurf der neuen Geschäftsordnung der Stadt Rödermark (Stand 18.04.2026) enthält bislang keine Regelung zur Bild- und Tonübertragung öffentlicher Sitzungen. Diese Lücke sollte vor der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung geschlossen werden. Aus Sicht der FDP-Fraktion bietet sich die Einfügung eines neuen § 26a im Abschnitt „Gang der Verhandlung“ an. Die konkrete redaktionelle Ausgestaltung soll dem Magistrat überlassen bleiben; der nachstehende Formulierungsvorschlag dient als inhaltlicher Orientierungsrahmen. Möglicher Wortlaut eines neuen § 26a GO (Formulierungsvorschlag): (1) Öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse können in Wort und Bild zeitgleich auf der Homepage der Stadt Rödermark sowie in einem öffentlich zugänglichen Online-Format übertragen werden (LiveStream). (2) Eine Aufzeichnung und nachträgliche Bereitstellung (Mediathek) ist für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten möglich. (3) Die Bild- und Tonübertragung erfasst grundsätzlich die Beiträge der Stadtverordneten, des Magistrats sowie der Verwaltung in ihrer amtlichen Funktion; ein Widerspruch im Einzelfall ist möglich. (4) Beiträge von Einwohnerinnen und Einwohnern, Sachverständigen sowie sonstigen Dritten werden nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung übertragen. (5) Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung sind von der Übertragung ausgeschlossen. (6) Die Stadt Rödermark stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sowie der einschlägigen Persönlichkeitsrechte eingehalten werden. Die FDP-Fraktion ist überzeugt: Eine moderne Geschäftsordnung muss die digitale Öffentlichkeit der Kommunalpolitik mitdenken. Die Aufnahme einer Regelung zur Bild- und Tonübertragung in die Geschäftsordnung der Stadt Rödermark ist überfällig und entspricht zugleich einem zentralen Versprechen unseres Wahlprogramms zur Kommunalwahl: offen, ehrlich, transparent.
Ganze Vorlage DS/145/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP zur Beratung auf. Herr Stadtverordneter Hans Gensert erklärt für die FDP-Fraktion, dass der TOP auf die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2026 vertagt werden soll. Der Vorsitzende stellt fest, dass hierzu Einvernehmen besteht. Der Antrag ist auf die nächste Sitzung vertagt. Der Tagesordnungspunkt wird abgeschlossen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FDP beantragt, die Geschäftsordnung so zu ändern, dass Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen grundsätzlich möglich werden. Ob Livestreams tatsächlich eingeführt werden, soll später gesondert entschieden werden; zudem müsste jede Übertragung vorab zugelassen werden. Der Änderungsantrag zu diesem Antrag wurde auf die nächste Sitzung vertagt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, insbesondere im Hinblick auf eine niedrigschwellige, barrierearme und transparente Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Entscheidungsprozesse, für die Möglichkeit von Bild- und Tonübertragungen aus öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. 2. Der Magistrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark vorzulegen, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen schafft. 3. In die Geschäftsordnung ist insbesondere aufzunehmen, dass die Durchführung einer Bild- und Tonübertragung vor jeder einzelnen Sitzung der ausdrücklichen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Die Zulassung kann insbesondere versagt werden, wenn rechtliche, technische oder organisatorische Gründe einer Übertragung entgegenstehen. 4. Die konkrete Einführung von Livestreams bzw. Bild- und Tonübertragungen erfolgt nicht automatisch mit Inkrafttreten der Geschäftsordnungsänderung. Über die tatsächliche Durchführung von Livestream-Übertragungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung durch gesonderten Beschluss. 5. Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsordnungsregelungen – insbesondere hinsichtlich Live-Übertragung, Aufzeichnung und nachträglicher Bereitstellung, Einwilligungserfordernissen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechten sowie technischen Anforderungen – ist im Entwurf darzustellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Sachverhalt
Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Bild- und Tonübertragungen in der Geschäftsordnung ist von der tatsächlichen Durchführung solcher Übertragungen zu unterscheiden. Die Geschäftsordnung soll zunächst lediglich die Möglichkeit eröffnen, öffentliche Sitzungen zu übertragen. Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Livestreams tatsächlich durchgeführt werden, sollte aufgrund der damit verbundenen organisatorischen, technischen, datenschutzrechtlichen und finanziellen Auswirkungen ausdrücklich der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass vor jeder Sitzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Deshalb soll die Geschäftsordnung vorsehen, dass jede Bild- und Tonübertragung der vorherigen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Hierdurch wird eine rechtssichere und geordnete Durchführung gewährleistet.
Ganze Vorlage DS/145/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Hinweis: Der Änderungsantrag zum Antrag ist vertagt auf die nächste Sitzung, siehe TOP 15.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beantragt ist eine zentrale öffentliche Plattform auf der städtischen Homepage, die über Maßnahmen, Beschlüsse, Daten und Abstimmungen zu Mobilität und Verkehrssicherheit informiert und Hinweise aus der Bevölkerung ermöglicht. Die Stadtverordnetenversammlung hat den Antrag nicht inhaltlich entschieden, sondern einvernehmlich auf ihre nächste Sitzung vertagt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, auf der offiziellen Homepage der Stadt Rödermark eine öffentlich zugängliche Informationsplattform zum Themenfeld Mobilität und Verkehrssicherheit einzurichten und dauerhaft zu pflegen. Die Plattform hat folgende Inhalte transparent, aktuell und nachvollziehbar darzustellen: Laufende und geplante Maßnahmen im Bereich Verkehr, Verkehrssicherheit und Mobilität – einschließlich Status, Zeitplan und verantwortlicher Stelle. Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats mit Bezug zur Mobilität sowie deren Umsetzungsstand. Abstimmungen, Schriftwechsel und Ergebnisse von Gesprächen mit übergeordneten Behörden (insbesondere Hessen Mobil, Polizeipräsidium / HOEMS, Regierungspräsidium), Verbänden, Bürgerinitiativen und Organisationen, soweit datenschutz- und dienstrechtlich zulässig. Erhobene Mess- und Kontrolldaten (z. B. Geschwindigkeitsmessungen, Verkehrszählungen, Unfallschwerpunkte) in anonymisierter und – wo möglich – maschinenlesbarer Form. Anträge und Stellungnahmen zu festen und mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen sowie deren Bearbeitungsstand und etwaige Ablehnungsgründe. Eine niedrigschwellige Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Hinweise, Anregungen und Anfragen einzureichen. Der Magistrat wird gebeten, der Stadtverordnetenversammlung spätestens in der übernächsten Sitzung ein Umsetzungskonzept einschließlich Zeit- und Kostenplan vorzulegen. Die Plattform soll spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung in einer ersten Ausbaustufe online gehen. Die Plattform ist technisch und organisatorisch so anzulegen, dass sie in weiteren Ausbaustufen auf andere Politikfelder (z. B. Bauprojekte, Klimaschutz, Stadtentwicklung) übertragen werden kann.
Sachverhalt
Verkehrssicherheit und Mobilität gehören seit Jahren zu den meistdiskutierten Themen in Rödermark. Bürgerinnen und Bürger, Initiativen sowie Fraktionen haben ein berechtigtes Interesse daran, nachvollziehen zu können, welche Maßnahmen geplant sind, wo der jeweilige Sachstand liegt und wie Entscheidungen zustande kommen. Bislang werden Informationen zu mobilitätsbezogenen Vorhaben, Beschlüssen und Abstimmungen mit übergeordneten Behörden, Verbänden und Bürgerinitiativen überwiegend in einzelnen Vorlagen, Protokollen, Schriftwechseln und Pressemitteilungen verteilt. Eine zentrale, öffentlich einsehbare Übersicht fehlt. Das erschwert die Nachvollziehbarkeit, erhöht den Aufwand für wiederkehrende Einzelanfragen und führt zu vermeidbaren Missverständnissen in der öffentlichen Diskussion. Eine zentrale Informationsplattform auf der städtischen Homepage schafft Abhilfe. Sie stärkt das Vertrauen in die Arbeit von Magistrat und Verwaltung, weil Prozesse und Entscheidungswege sichtbar werden. Sie ermöglicht eine sachorientierte Diskussion zwischen Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft auf gemeinsamer Faktengrundlage und reduziert zugleich den Bearbeitungsaufwand für Einzelanfragen und Akteneinsichten.
Ganze Vorlage DS/147/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP zur Beratung auf. Herr Stadtverordneter Hans Gensert erklärt für die FDP-Fraktion wie zum vorangegangenen TOP, dass der TOP auf die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vertagt werden soll. Der Vorsitzende stellt fest, dass hierzu Einvernehmen besteht. Der Antrag ist auf die nächste Sitzung vertagt. Der Tagesordnungspunkt wird abgeschlossen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die AfD-Fraktion beantragte, den Zustand und die Zuständigkeiten für den betroffenen Waldweg bei Messenhausen/Kaupenwald zu prüfen und gemeinsam mit Dietzenbach, dem Forstamt und weiteren Stellen eine dauerhafte Sanierungslösung zu erarbeiten. Der Magistrat sollte anschließend über mögliche Varianten, Kosten und Zeitplan berichten. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte den Antrag mit 5 Ja- und 31 Nein-Stimmen ohne Enthaltungen mehrheitlich ab.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, 1. den Zustand des betroffenen Waldwegabschnitts im Bereich Rödermark-Messenhausen / Kaupenwald kurzfristig zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen; 2. zu klären, wer für Unterhaltung, Verkehrssicherung, Instandsetzung und Entwässerung des betroffenen Wegabschnitts rechtlich zuständig ist; 3. Gespräche mit der Stadt Dietzenbach, dem zuständigen Forstamt Langen sowie gegebenenfalls weiteren beteiligten Stellen aufzunehmen; 4. eine dauerhafte Lösung zur Beseitigung der Schlamm-, Schotter- und Schlaglochproble-matik zu erarbeiten; 5. dabei insbesondere folgende Punkte zu prüfen: fachgerechter Unterbau, tragfähige wassergebundene Wegedecke, geregelte Oberflächenentwässerung, regelmäßige Unterhaltung, mögliche Kostenbeteiligung der beteiligten Stellen; 6. der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise dem zuständigen Ausschuss bis zur nächsten oder spätestens übernächsten Sitzungsrunde schriftlich über Zuständigkeit, mögliche Sanierungsvarianten, Kosten und Zeitplan zu berichten. Ziel ist eine dauerhafte und verkehrssichere Lösung und nicht lediglich ein wiederholtes provisorisches Auffüllen einzelner Schlaglöcher mit Schotter.
Sachverhalt
Im Bereich Rödermark-Messenhausen / Kaupenwald besteht nach aktuellen Berichten seit längerer Zeit eine erhebliche Problematik durch Schlaglöcher, Schlammflächen, Pfützenbil-dung und unzureichend befestigte Wegabschnitte. Der Weg wird von Bürgern aus Rödermark sowie aus angrenzenden Bereichen genutzt, unter anderem von Fußgängern, Radfahrern, Hundehaltern, Reitern und Anliegern. Gerade bei Regen verschlechtert sich der Zustand erheblich. Eine rein provisorische Ausbesserung mit Schotter führt offenbar nicht zu einer nachhaltigen Lösung. Auch wenn der betroffene Abschnitt möglicherweise teilweise oder vollständig auf Dietzenba-cher Gemarkung liegt oder forstrechtliche Zuständigkeiten berührt sind, besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Rödermark an einer Klärung und Verbesserung der Situation. Die Stadt Rödermark sollte deshalb aktiv auf die zuständigen Stellen zugehen und eine verbindliche Lösung herbeiführen. Es ist den Bürgern nicht vermittelbar, wenn ein seit Jahren bekanntes Problem dauerhaft zwischen Zuständigkeiten, Schotterflickerei und Verwaltungsroutine liegen bleibt. Ein Weg wird nicht dadurch besser, dass mehrere Stellen erklären, warum jeweils jemand anderes zuständig sein könnte.
Abstimmung · fraktionsweise
mehrheitlich abgelehnt
5 Zustimmung 31 Ablehnung 0 Enthaltung- AfD 5 · dafür
- CDU 13 · dagegen
- AL/Die Grünen 7 · dagegen
- SPD 5 · dagegen
- FWR 3 · dagegen
- FDP 3 · dagegen
Ganze Vorlage DS/118/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf und erteilt Herrn Jochen Roos für die AfD-Fraktion das Wort. Herr Roos erläutert den Sachverhalt. Nach der sich anschließenden Beratung lässt der Stadtverordnetenvorsteher über den folgenden Beschlussvorschlag abstimmen:
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Beratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf. Er stellt fest, dass die Änderung der Hauptsatzung über die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte am 22.05.2026 öffentlich bekannt gemacht wurde und damit am 23.05.2026 in Kraft getreten ist. Somit ist die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte von 5 auf 9 geändert. Er teilt mit, dass er als Wahlleiter entsprechend eine Neuberechnung der Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer durchgeführt hat. Es waren vier weitere Sitze im Magistrat zu vergeben. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt zur Niederschrift die neu berechnete Sitzverteilung wie folgt fest: CDU 3 Sitze AL/Die Grünen 2 Sitze AfD 1 Sitz SPD 1 Sitz FWR 1 Sitz FDP 1 Sitz Auf die gemeinsame Liste der CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP entfallen 8 Sitze, auf die Liste der AfD entfällt ein Sitz. Damit sind von der gemeinsamen Liste vier weitere Personen als in das Amt gewählt festzustellen. Der Stadtverordnetenvorsteher erklärt zur Niederschrift, dass in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.04.2026 über die gemeinsame Liste als weitere ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte die folgenden Personen gewählt wurden: für die CDU: Herr Ben Brühne für die AL/Die Grünen: Frau Sandra Jäger für die Freien Wähler Rödermark: Frau Yvonne van Baal für die FDP Herr Tobias Kruger Damit schließt er diesen Tagesordnungspunkt ab.
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Beratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP auf. Er verweist auf seine Feststellungen unter TOP 18 der heutigen Sitzung. Herr Spieß bittet die nachrückenden Magistratsmitglieder zur Einführung in das Amt nach vorne. Herr Tobias Kruger legt schriftlich sein Mandat als Stadtverordneter nieder. Herr Ben Brühne hat sich für die Sitzung entschuldigt. Der Vorsitzende erklärt, dass Herr Brühne in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 8. September 2026 zum ehrenamtlichen Stadtrat ernannt werden wird. Sodann folgt nacheinander die Einführung der neuen ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte in ihr Amt. Der Bürgermeister überreicht nacheinander Frau Sandra Jäger, Frau Yvonne van Baal und Herrn Tobias Kruger unter Verlesung des Inhalts die Ernennungsurkunden. Anschließend leisten die ehrenamtlichen Stadträtinnen und der Stadtrat gemeinsam vor dem Stadtverordnetenvorsteher den Diensteid. Über die Vereidigung sind gesonderte Niederschriften angefertigt worden. Der Stadtverordnetenvorsteher verpflichtet abschließend jede neue ehrenamtliche Stadträtin und den neuen ehrenamtlichen Stadtrat durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.
Anwesenheit
Aus der Niederschrift: 45 von 48 verzeichneten Personen anwesend — inklusive Magistrat, Schriftführung und Verwaltung.
- CDU 16 von 17
- AL/Die Grünen 9 von 10
- AfD 6 von 7
- SPD 6 von 6
- FWR 3 von 3
- FDP 3 von 3
- Ohne Fraktion 2 von 2
Verlauf
- Sitzung fand am 16. Juni 2026 statt · erstmals erfasst am 27. Aug. 2026
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Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich · PDF, 197 KB
- Abstimmungsergebnisse 10 Abstimmungen, davon 1 namentlich