Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Kapellenstraße“; Antrag des Vorhabenträgers
Eingebracht vom Magistrat · federführend Stadtplanung
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch auf Antrag des Vorhabenträgers – REWE Markt GmbH/ Rosbach – das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Baugesetzbuch einzuleiten.
Durch den Bebauungsplan, mit einem räumlichen Geltungsbereich von ca. 0,8 ha, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines „sonstigen Sondergebiets“ mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung geschaffen werden.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A32.1 „Sondergebiet Kapellenstraße“.
Der Bebauungsplan A32.1 „Sondergebiet Kapellenstraße“ ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs den Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ mit allen seinen Festsetzungen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 7, Flurstücke 183/3, 250/3 (tw.), 290/1, 290/2, 291/1 (tw.). Die genaue Abgrenzung kann der nachstehenden Abbildung entnommen werden.
Sollten sich im Zuge der nachfolgenden Planung Abweichungen von dem vorstehend genannten räumlichen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten räumlichen Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vorzulegen.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchzuführen.
Sachverhalt
Bereits seit mehreren Jahren wird die Option einer Verlagerung des bestehenden REWE-Markts in der Kapellenstraße diskutiert. Eine Modernisierung des bestehenden Standorts ist aufgrund der zu geringen Grundstücksgröße nicht möglich. Ein geeignetes Alternativgrundstück könnte nun innerhalb des südwestlichen Bereichs des Gewerbegebiets „Kapellenstraße“ gefunden worden sein. Das Grundstück im Bereich der Einmündung der Kapellenstraße in den Rödermarkring bietet die Möglichkeit für einen Neubau des REWE-Markts mit ca. 1.650 m² Verkaufsfläche. Der bestehende Markt soll voraussichtlich weiterhin als Getränkemarkt genutzt werden.
Einer Umsetzung des Vorhabens steht allerdings das bestehende Baurecht entgegen. Dieses müsste erst im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplans A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ für diese Teilfläche geschaffen werden.
Das bestehende Planungsrecht setzt für diesen Bereich ein Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die Planänderung besitzt daher das Ziel, ein "sonstiges Sondergebiet" gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel" festzusetzen.
Aufgrund des vorhandenen Projektbezugs „drängt“ sich das Instrument des „vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) geradezu auf. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers – REWE Markt GmbH/ Rosbach – über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll entscheiden, ob ein Bebauungsplanverfahren für einen neuen REWE-Markt im südwestlichen Bereich des Gewerbegebiets Kapellenstraße eingeleitet wird. Geplant ist ein Markt mit etwa 1.650 m² Verkaufsfläche auf einer rund 0,8 Hektar großen Fläche an der Einmündung der Kapellenstraße in den Rödermarkring. Der bisherige Markt soll voraussichtlich als Getränkemarkt weitergenutzt werden.
Das geltende Baurecht erlaubt dort derzeit kein solches Vorhaben. Deshalb soll die Fläche künftig als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen werden. Der neue Bebauungsplan A32.1 „Sondergebiet Kapellenstraße“ würde in diesem Bereich den bisherigen Bebauungsplan ersetzen.
Mit dem Beschluss würde zunächst nur das Planungsverfahren gestartet, nicht der Neubau genehmigt. Öffentlichkeit, Behörden und weitere betroffene Stellen sollen frühzeitig beteiligt werden. Das beschleunigte Verfahren ist nur möglich, wenn keine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. REWE muss sich vertraglich zur Umsetzung und Erschließung innerhalb einer noch festzulegenden Frist verpflichten und die Planungs- und Erschließungskosten übernehmen.
Finanzielle Auswirkung
finanziellen Auswirkungen angegeben.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .