DS/227/25 Antrag Beratung abgeschlossen Kinder & Bildung

Änderungen der 1. Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark - 7. Änderung 2. Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark - 10. Änderung

Eingebracht vom Magistrat

Antrag im Wortlaut

In die Vorlage des Magistrates wird ein Punkt 4. eingefügt.

4. Die Änderung der Satzung über die Betreuung für Kinder in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark wird mit folgendem Text beschlossen:

§7 Notbetreuung (1) Bei Schließzeiten aufgrund von Fortbildungsmaßnahmen des Personals kann auf Antrag für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung in einer anderen Einrichtung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch . (2) In allen anderen für eine Schließung angegeben Gründen (§ 6 Abs. 5 c) wird keine Notbetreuung angeboten.

Sachverhalt

Die Gebührensatzungen und die Betreuungssatzung sind eng miteinander verzahnt. Mit der Wiedereinsetzung der Geschwisterkindregelung soll eine zusätzliche Belastung der Eltern von mehreren Kindern in der Tagesbetreuung der Stadt Rödermark zurückgenommenen werden. Die am 17.06.2025 vorgenommene Streichung des §7 der Betreuungssatzung (Notbetreuung) stellt für Eltern, die Vollzeit berufstätig sind, eine unzumutbare Belastung dar. Dieser Missstand sollte ebenfalls beseitigt werden.

Einfach erklärt

Der Antrag schlägt vor, die Magistratsvorlage um eine Regelung zur Notbetreuung in städtischen Kindertageseinrichtungen zu ergänzen. Bei Schließungen wegen Fortbildungen des Personals soll auf Antrag eine Betreuung in einer anderen Einrichtung angeboten werden können. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten nachweislich keinen Urlaub nehmen und keine andere Betreuung organisieren können und genügend Fachkräfte verfügbar sind. Ein Rechtsanspruch auf diese Notbetreuung soll nicht bestehen. Bei Schließungen aus anderen in der Satzung genannten Gründen soll es keine Notbetreuung geben.

Damit soll die am 17.06.2025 gestrichene Notbetreuungsregelung wieder eingeführt werden. Die Antragsteller begründen dies mit der Belastung insbesondere für vollzeitbeschäftigte Eltern. Außerdem wird die Wiedereinsetzung der Geschwisterkindregelung als Ziel genannt, um Mehrkindfamilien bei den Betreuungskosten zu entlasten; der hier wiedergegebene zusätzliche Beschlusspunkt regelt jedoch konkret nur die Notbetreuung.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

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Stand

7. September 2026, 14:13 Uhr

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