Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
31. Sitzung
- Donnerstag, 13. März 2025, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum der Halle Urberach, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich
Worum es geht
Im Mittelpunkt standen die geplante Vereinigung der Sparkasse Dieburg mit der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt sowie die gemeinsame kommunale Wärmeplanung. Rödermarks Vertreter wurden angewiesen, der Aufnahme Darmstadts in den Sparkassenzweckverband und der Fusion zur „Sparkasse Darmstadt und Dieburg“ zuzustimmen. Auch eine neue Regelung zur Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags wurde gebilligt; ein weiterer Antrag zur Fusion wurde zurückgezogen. Für die Wärmeplanung beschlossen die Stadtverordneten einen neuen Vertrag mit Rodgau, Mühlheim und Obertshausen. Ein Fachbüro soll die Planungen für alle vier Städte übernehmen, die jeweils einen eigenen Wärmeplan erhalten. Zudem wurde die Hauptsatzung geändert: Die Zahl der Stadträte sinkt auf sechs, und nach dem Ende der Amtszeit des Seniorenbeirats soll eine Kommission dessen Aufgaben übernehmen. Die Bürgermeisterwahl vom 26. Januar 2025 wurde für gültig erklärt. Außerdem soll die Wiederwahl der Ersten Stadträtin Andrea Schülner durchgeführt werden. Weitere Beschlüsse betreffen eine Katzenschutzverordnung für Freigängerkatzen und das Angebot einer Städtefreundschaft an die türkische Stadt Hekimhan.
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Tagesordnung · 13 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
- Ö 2 Bericht der Wirtschaftsförderung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, Rödermarks Vertreter im Sparkassenzweckverband anzuweisen, für die Aufnahme Darmstadts, die Neufassung der Verbandssatzung und die Vereinigung der beiden Sparkassen zu stimmen. Darmstadt soll zum 1. Juli 2025 dem dann umbenannten Zweckverband beitreten; die Sparkassen sollen zum 1. Januar 2026 zur „Sparkasse Darmstadt und Dieburg“ vereinigt werden. Zudem wurde unter den vorgesehenen Bedingungen einer neuen Vereinbarung zur Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags zugestimmt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/012/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
I. Aufschiebend bedingt durch den Abschluss einer Folgevereinbarung betr. die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der Sparkasse gem. nachfolgender Ziff. II beschließt die Stadtverordnetenversammlung, die Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Rödermark gem. § 15 Abs. 4 KGG anzuweisen, in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg wie folgt abzustimmen: 1. Dem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Sparkassenzweckverband Dieburg, dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den beiden Sparkassen über die Bildung der „Sparkasse Darmstadt und Dieburg“ (nachfolgend: Die Trägervereinbarung) mit dem als Anlage 4 beigefügten Wortlaut wird zugestimmt. 2. Zur Umsetzung der Trägervereinbarung in der Verbandsversammlung ist des Weiteren wie folgt zu beschließen: a) Aufschiebend bedingt durch einen entsprechenden Antrag wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Einbringung ihrer Mitträgerschaft für die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt mit Wirkung zum 1. Juli 2025 als weiteres Mitglied in den Zweckverband aufgenommen (§ 7 Satz 2 Ziff. 7 der Satzung) b) Aufschiebend bedingt durch den Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Einbringung ihrer Mitträgerschaft für die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt in den Zweckverband wird die Satzung des Sparkassenzweckverbandes mit Wirkung zum 1. Juli 2025 neu gefasst und erhält dabei die aus der mittleren Spalte der als Anlage 2 beigefügten Synopse ersichtliche Fassung. Mit dem Inkrafttreten der Satzungsänderung führt der Zweckverband den Namen „Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg“. c) Bezüglich der Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg wird gemeinsamen Wahlvorschlägen aus dem Bereich der Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 für die Wahl des zweiten Vertreters des Verbandsvorsitzenden sowie für die Wahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes zugestimmt. d) Die bisherige Zweckverbandssparkasse Dieburg und die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 im Wege der Aufnahme der Zweckverbandsparkasse Dieburg durch die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Sparkassengesetz (HSpG) vereinigt. e) Die Satzung der vereinigten Sparkasse erhält mit Wirkung zum 1. Januar 2026 die aus der zweiten Spalte von links der als Anlage 3 beigefügten Synopse ersichtliche Fassung. II. Aufschiebend bedingt durch den Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu dem künftigen Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg sowie die sich anschließende Vereinigung der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt mit der bisherigen Sparkasse Dieburg zur künftigen Sparkasse Darmstadt und Dieburg wird der Aufkündigung der bisherigen sich auf die Sparkasse Dieburg beziehenden Einigungserklärung über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der bisherigen Sparkasse Dieburg und ihrer Ersetzung durch den Abschluss der als Entwurf als Anlage 8 beigefügten Einigungserklärung über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der zukünftigen Sparkasse Darmstadt und Dieburg auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 GewStG zugestimmt.
Sachverhalt
1. Gegenstand der Vorlage Gegenstand dieser Vorlage ist zum einen die Erteilung von Weisungen gem. § 15 Abs. 4 KGG an die Vertreter/innen der Stadt Rödermark in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg betreffend die Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied und letztlich die Vereinigung der Sparkasse Dieburg mit der benachbarten Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt. Daneben hat die Vorlage die damit in Verbindung stehende Beschlussfassung über eine Anschlussvereinbarung betreffend die Zerlegung des Gewerbesteueraufkommens der vereinigten Sparkasse zum Gegenstand. 2. Die Ausgangslage Die Stadt Rödermark ist langjährig Mitglied des Sparkassenzweckverbandes Dieburg und damit neben dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, zwölf Städten und Gemeinden aus dem Ostteil des Landkreises sowie den Städten Rodgau und Rödermark (= Gebiet des Altkreises Dieburg) mittelbare Trägerin der Sparkasse Dieburg. Die Sparkasse Dieburg ist mit einer Bilanzsumme von rd. 2,95 Mrd. Euro und 448 Mitarbeitenden per 31.12.2023 im Hessen-Vergleich ein mittelgroßes Institut. Die Sparkasse arbeitet langjährig und auch aktuell erfolgreich. Dies gilt im Hinblick auf die Umsetzung der Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen in ihrem Geschäftsgebiet bedarfsgerechte geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen (Versorgungsauftrag gem. § 2 Hessisches Sparkassengesetz (HSpG)), und es gilt auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit. Wenngleich die Erzielung von Gewinn gem. § 2 Abs. 6 Satz 2 HSpG nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs ist, gelingt es der Sparkasse seit vielen Jahren, aus erzielten Gewinnen ihr eigenes notwendiges Wachstum zu finanzieren und für eigene Zwecke nicht benötigte Teile des Jahresüberschusses über den Sparkassenzweckverband u.a. an die Stadt Rödermark abzuführen. Beide Elemente sind dabei keine Gegensätze, sondern ergänzen sich. 3. Herausforderungen und Lösungsansatz aus Sicht der Organe der Sparkassen Für die Organe der Sparkasse - den Verwaltungsrat und den Vorstand - ist es eine Daueraufgabe, sich neben dem laufenden Geschäftsbetrieb auch mit der Frage zu befassen, wie die Sparkasse künftigen Anforderungen erfolgreich gerecht werden kann. Dabei steht im Vordergrund, wie die Sparkasse aufzustellen ist, damit sie auch in Zukunft den Kundinnen und Kunden im Geschäftsgebiet, d.h. insb. Privatpersonen, Betrieben und Unternehmen aller Größenordnungen sowie auch den Kommunen, als leistungsfähiger und verlässlicher Anbieter von kreditwirtschaftlichen Angeboten, insb. auch Krediten, zur Verfügung stehen kann. Der Verwaltungsrat und der Vorstand der Sparkasse Dieburg sind nach intensiver Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinigung des Institutes mit der benachbarten Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt aus einer Position der relativen Stärke heraus einen wertvollen und durch weitere Eigenoptimierungen nicht zu egalisierenden Schritt bedeuten würde, um die Leistungsfähigkeit der Sparkasse in ihrem Geschäftsgebiet zu erhalten und weiter auszubauen. Wie die Gremien der Sparkasse zu dieser Sichtweise gelangt sind, ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Vorlage für die Sitzungen des Verwaltungsrates der Sparkasse Dieburg am 13. März bzw. 18. Juni 2024. Darauf wird Bezug genommen. Spielbildlich dazu haben sich auch der Verwaltungsrat und der Vorstand der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt für eine Vereinigung der beiden Sparkassen ausgesprochen. Die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt weist per 31.12.2023 eine Bilanzsumme von rd. 6,17 Mrd. Euro und 775 Mitarbeitende auf. Auch sie arbeitet in dem vorstehend aufgezeigten Sinne langjährig und auch aktuell erfolgreich. ist Sie steht in der gemeinsamen Trägerschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Ihr Geschäftsgebiet setzt sich aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Westteil des Landkreises Darmstadt-Dieburg zusammen. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt somit bereits in der derzeitigen Aufstellung die Klammer zwischen den beiden Sparkassen dar. Herausforderungen, die die Wettbewerbs- und nachfolgend auch die Leistungsfähigkeit beider Sparkassen auf stand alone-Basis schrittweise nachteilig beeinflussen werden, ergeben sich nach der Bewertung der Organe beider Sparkassen insbesondere aus strukturellen Veränderungen im Bereich der genossenschaftlichen Kreditinstitute im unmittelbaren Umfeld. Zu nennen ist insoweit an erster Stelle die unlängst erfolgte Vereinigung der Volksbank Darmstadt - Südhessen mit der Mainzer Volksbank zur Volksbank Darmstadt Mainz, die eine Bilanzsumme von rd. 14 Mrd. € aufweist. Damit ist neben der Frankfurter Volksbank, die durch weitere geplante Fusionen kurz davorsteht, zur größten Volksbank Deutschlands mit einer Bilanzsumme von rd. 25 Mrd. € zu werden, eine weitere große Volksbank in unmittelbarer Nähe der Sparkassen aktiv. Beide Institute sind deutlich größer als die Sparkassen Dieburg und Darmstadt. Mittlerweile ist spürbar, dass die beiden Volksbanken mit sehr günstigen Konditionen aus strategischen Gründen zielstrebig in den interessanten Marktbereich der beiden Sparkassen eindringen, um neue und attraktive Kunden zu gewinnen. Daneben sind beide Sparkassen - wie alle Kreditinstitute - durch die Groß-Themen Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Fachkräftemangel und Demografie sowie unverändert stetig steigende regulatorische Anforderungen in erheblichem Umfang gefordert. Die Organe der Sparkassen sind im Ergebnis der Auffassung, dass die Vereinigung der beiden Sparkassen die reale Chance bietet, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Sparkassen in dem gegebenen herausfordernden Umfeld zu erhalten und sie weiter auszubauen. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass dies möglich ist, ohne den wesentlichen Erfolgsfaktor, die Nähe zu den Kunden und den kommunalen Trägern, negativ zu beeinflussen. Der Magistrat teilt diese Auffassung. Auch hierzu wird im Einzelnen auf die als Anlage 1 beigefügte Verwaltungsrats-Vorlage Bezug genommen. 4. Schritte zur Vereinigung der Sparkassen Die Vereinigung von Sparkassen erfolgt gem. § 17 Abs. 1 HSpG nach Anhörung der Verwaltungsräte und der Vorstände der Sparkassen sowie des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Träger. Träger der Sparkasse Dieburg ist der Sparkassenzweckverband Dieburg, dem die Stadt Rödermark als Mitglied angehört. Träger der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg. Die vorgeschlagene Vereinigung soll sich in zwei Schritten vollziehen. Schritt eins besteht zum einen in der Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied in den bestehenden Sparkassenzweckverband Dieburg. Parallel dazu bringt der Landkreis Darmstadt-Dieburg, der bereits Mitglied des Sparkassenzweckverbandes Dieburg ist, seine Mitträgerschaft für die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt in den Zweckverband ein. Folge dieser Schritte ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KGG, dass auch die Trägerschaft für die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt auf den Zweckverband übergeht. Beide Sparkassen befinden sich damit für ein Übergangsstadium in der parallelen Trägerschaft des erweiterten Sparkassenzweckverbandes. Die Satzung des Sparkassenzweckverbandes wird an die veränderten Gegebenheiten angepasst und erhält eine neue Fassung. Der Name des Zweckverbandes soll dabei künftig „Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg“ lauten. Die neue Fassung der Satzung ist aus der als Anlage 2 beigefügten Synopse ersichtlich. In einem zweiten Schritt soll sodann die Vereinigung der beiden Sparkassen auf der Ebene des Sparkassenzweckverbandes gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSpG erfolgen. Innerhalb des Sparkassenzweckverbandes Dieburg entscheidet dessen Verbandsversammlung. Im Hinblick auf Einzelheiten der Vereinigung wird auf die Darstellung unter Ziff. V. 2. der als Anlage 1 beigefügten Verwaltungsrats-Vorlage verwiesen. Die künftige Satzung der vereinigten Sparkasse ist aus der zur Information als Anlage 3 beigefügten Synopse ersichtlich. Die Gesamtmaßnahme ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Sparkassenzweckverband Dieburg, dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den beiden Sparkassen. Der Entwurf dieser Vereinbarung ist als Anlage 4 beigefügt. 5. Einbindung der Stadt Rödermark in den Entscheidungsprozess Die Stadt Rödermark entsendet zwei Vertreter/Vertreterinnen in die Verbandsversammlung. Gemäß § 15 Abs. 4 KGG kann sie ihre Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Angesichts der Tragweite der anstehenden Entscheidungen erscheint es geboten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Punkte, zu denen Anweisungen beschlossen werden sollen, sind im Einzelnen aus dem Beschlussvorschlag ersichtlich. Von den hier gegenständlichen Entscheidungen bedürfen die Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied, die Neufassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes sowie die Vereinigung der Sparkasse gem. § 7 Ziff. 6, 12 und 11 der geltenden Fassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes einer Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen. Im Übrigen beschließt die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. 6. Wahrung der Position der Stadt Rödermark in der künftigen Struktur Hinsichtlich der Frage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen die Interessen der Stadt Rödermark wahren, lassen sich verschiedene Ebenen der Betrachtung unterscheiden: a) Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Sparkasse Das Hauptinteresse der Stadt bezüglich der Sparkasse besteht darin, mit ihr über ein lokal und damit auch auf die Stadt Rödermark fokussiertes, wettbewerbs- und leistungsfähiges Instrument der Daseinsvorsorge im Bereich moderner und bedarfsgerechter kreditwirtschaftlicher Angebote zu verfügen. Die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Sparkassen würde nach der Bewertung der Gremien der Sparkassen, die insoweit eine besondere Sachnähe aufweisen, positiv befördert, vgl. nochmals die als Anlage 1 beigefügte Verwaltungsrats-Vorlage. Auch der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen teilt diese Auffassung, vgl. hierzu die als Anlage 4a beigefügte Stellungnahme. b) Erreichbarkeit der Sparkasse; Nähe zu den Kunden Die Erreichbarkeit der Sparkasse für ihre Kundinnen und Kunden sowie die Nähe der Sparkasse zu ihren Kunden sind für die Stadt Rödermark wichtige Kriterien. Zwischen den Interessen der Stadt und den Interessen der Sparkasse besteht vor und nach einer Vereinigung ein Gleichlauf. Beide Faktoren sind auch für den geschäftlichen Erfolg der Sparkasse von zentraler Bedeutung. Unabhängig davon, dass der digitale Zugang zur Sparkasse für die Kundinnen und Kunden unverändert an Bedeutung gewinnt, sind und bleiben die Erreichbarkeit von mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzten Geschäftsstellen und die Kürze von Entscheidungswegen wichtige Faktoren. Im Hinblick auf beide Faktoren ist nicht mit Nachteilen für die Stadt Rödermark zu rechnen. Die für die Sparkasse wichtigen Standorte in Rödermark sollen vollumfänglich erhalten bleiben und das Geschäftsgebiet der vereinigten Sparkasse bleibt in räumlicher Hinsicht klar überschaubar. c) Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts und nehmen die ihnen zugeordneten Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Die Vorstandsmitglieder und auch die Mitglieder der Verwaltungsräte richten ihre Entscheidungen an den Belangen der Sparkasse und dem von ihr zu verfolgenden öffentlichen Auftrag aus. Die Mitglieder der Verwaltungsräte unterliegen bei der Ausübung ihres Mandates gem. § 5d Abs. 8 HSpG keinen Weisungen. Der Kreis an Entscheidungen, die der kommunale Träger im Hinblick auf die Sparkasse trifft, ist im Hessischen Sparkassengesetz abschließend geregelt und beschränkt sich auf Grundlagen-Entscheidungen wie Errichtung und Schließung, die Vereinigung mit anderen Sparkassen, die Wahl von 2/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Ausübung des Vorschlagsrechts für die letztlich durch den Verwaltungsrat erfolgende Bestellung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern. Sämtliche dem operativen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Entscheidungen werden daher alleine von den Organen der Sparkasse getroffen. Die genannten Rechte stehen zudem auch im Ist-Zustand nicht der Stadt Rödermark, sondern dem Sparkassenzweckverband Dieburg zu, dessen Mitglied die Stadt ist. Ohne dass dies bislang von Nachteil für die Stadt gewesen wäre, kann die Stadt mit ihren Stimmen in der Verbandsversammlung keine der genannten Entscheidungen positiv herbeiführen. Eine alleinige Dominanz des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird bislang dadurch verhindert, dass Entscheidungen in der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bzw. in qualifizierten Fällen von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen getroffen werden, über die der Landkreis alleine jeweils nicht verfügt. Künftig wird einer Dominanz der großen Zweckverbandsmitglieder Landkreis DarmstadtDieburg und Wissenschaftsstadt Darmstadt in zentralen Fragen dadurch vorgebeugt, dass Entscheidungen der Verbandsversammlung über den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Vereinigung oder Auflösung der Sparkasse, die Änderung der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Verbandes einer sog. doppelten Mehrheit bedürfen, d.h. über die unveränderten Zustimmungsquoten hinaus der Stimmen der Mehrheit der Verbandsmitglieder, vgl. § 8 Abs. 5 des als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurfs. Im Ergebnis würde sich die Position der Stadt Rödermark im Hinblick auf satzungsmäßig unterlegte Gestaltungsmöglichkeiten nicht nennenswert verändern. d) Wahrnehmung der Stadt und ihrer Belange durch die Sparkasse Jenseits der satzungsrechtlich unterlegten Gestaltungs- oder auch Verhinderungsmöglichkeiten kann ein städtischer Belang auch darin gesehen werden, wie die Stadt mit ihren eigenen Belangen und denen Ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie Betriebe durch die Sparkasse wahrgenommen wird. Die Wahrnehmung wird durch Faktoren wie Nähe und auch die Repräsentanz in Gremien beeinflusst. Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass sich aus der geplanten Vereinigung kein relevanter Verlust an Wahrnehmbarkeit und Wahrnehmung ergeben wird. Die Sparkasse Darmstadt als Vereinigungs-Partnerin ist keine reine Stadtsparkasse, sondern eine Stadt- und Kreis-Sparkasse, die neben der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch die Städte und Gemeinden im Westteil des Landkreises erfolgreich und zu deren Zufriedenheit abdeckt. Das Geschäftsgebiet auch der vereinigten Sparkasse bleibt in räumlicher Hinsicht gut überschaubar und die Wahrnehmbarkeit und Wahrnehmung der Städte und Gemeinden soll 7/15 durch die Bildung eines Kommunalbeirates zusätzlich befördert werden. Der Entwurf der Geschäftsordnung für diesen Kommunalbeirat ist als Anlage 5 beigefügt. Auch im Hinblick auf das Engagement der Sparkasse bei der Förderung gemeinnütziger Belange (Vereinsförderung, Förderung von Sport, Kunst und Kultur etc.) kann von einem mindestens gleichbleienden, ggf. sogar steigenden Niveau ausgegangen werden. Diese Einschätzung ergibt sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Zahlen der beiden Sparkassen für die letzten fünf Jahre. Während die Sparkasse Dieburg in diesem Zeitraum insg. 3.229 Maßnahmen im gesamten Geschäftsgebiet mit einem Gesamtvolumen i.H.v. insg. 2.560.505,40 Euro gefördert hat, waren es bei der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt insg. 4.757 Maßnahmen ebenfalls im gesamten Geschäftsgebiet mit einem Gesamtvolumen i.H.v. insg. 11.567.421,21 Euro. e) Teilhabe an etwaigen Abführungen der Sparkasse Die Sparkasse Dieburg gehört zu denjenigen Sparkassen in Hessen, die seit Jahren auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 HSpG namhafte Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihren kommunalen Träger abführen. Davon hat auch die Stadt Rödermark in den letzten zehn Jahren mit einem Betrag i.H.v. insg. 1.838.435,43 Euro profitiert. Auch die Stadt- und Kreis-Sparkasse führt langjährig signifikante Beträge an ihre kommunalen Träger ab. In den letzten zehn Jahren waren dies insg. rd. 44 Mio. €uro (im Vergleich: Spk. Dieburg im gleichen Zeitraum rd. 28 Mio. Euro). Nach der vorläufigen Planung der beiden Vorstände für das vereinigte Institut wird davon ausgegangen, dass das bisherige Abführungsvolumen mindestens beibehalten werden kann. Von ansonsten unveränderten Verhältnissen ausgehend, sehen die Vorstände der Sparkassen für die vereinigte Sparkasse über das aggregierte bisherige Niveau hinaus zudem eine realistische Perspektive für ein höheres Ausschüttungsniveau. Die Teilhabe der Stadt Rödermark an Abführungen ist unverändert dem Grunde nach in § 15 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes geregelt. Bezüglich des Anteils der Stadt an einer Abführung wird dort - wie auch bislang - auf § 20 Abs. 3 verwiesen. Die infolge der Erweiterung des Sparkassenzweckverbandes modifizierte Regelung besagt zusammengefasst, dass Abführungen in einem ersten Schritt auf die Gruppen einerseits der Träger der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt und andererseits der bisherigen Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes aufgeteilt und sodann innerhalb dieser Gruppen nach den gleichen Regeln verteilt werden, wie dies jeweils auch bislang der Fall war. Die erste Aufteilung auf die beiden genannten Gruppen erfolgt nach dem Schlüssel 66,1 % (Gruppe der Träger der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt) zu 33,9 % (Gruppe der bisherigen Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes Dieburg; darunter die Stadt Rödermark). Diese Relation orientiert sich dabei eng an für diese Zwecke im Sparkassenbereich herangezogenen Parametern wie der Bilanzsumme, den Beständen an Kundeneinlagen und auch dem jeweiligen Eigenkapital. Das Vorhaben einer etwaigen Vereinigung der beiden Sparkassen, der sich daraus ergebende Nutzen und auch die Frage, mit welchen relativen Gewichten die beiden Sparkassen bzw. ihre Träger in eine vereinigte Sparkasse eingehen könnten, ist Gegenstand eines ausführlichen Sondierungsberichtes, den die Verbandsgeschäftsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erstellt hat. Die o.g. Quoten entsprechen dem Mittelwert der Bandbreiten, die eine zusätzlich erstellte gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC zur Ermittlung und Plausibilisierung der nachhaltigen Ertragskraft der beiden Sparkassen ergeben hat. Kurzfassungen (sog. Management Summarys) des Sondierungsberichtes sowie des PWC-Gutachtens sind als Anlage 6 (Sondierungsbericht) und Anlage 7 (PWC-Gutachten) beigefügt. f) Gewerbesteueraufkommen Im Hinblick auf die Sparkasse ist für die Stadt Rödermark auch die Teilhabe an der von der Sparkasse zu zahlenden Gewebesteuer von Relevanz. Bezüglich der Sparkasse Dieburg besteht langjährig eine zwischen allen Empfängerkommunen von Gewerbesteuerzahlungen der Sparkasse Dieburg und der Sparkasse selbst auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz geschlossene Einigungserklärung über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der Sparkasse (Gewebesteuerzerlegungsvereinbarung). Diese Vereinbarung bewirkt im Kern, dass der Gewerbesteuermessbetrag nicht nach Lohnsummen (gesetzlicher Versteilungsmaßstab), sondern nach den einzelnen Betriebsstättengemeinden über Postleitzahlen zuzuordnenden Anteil an den Kundeneinlagen der Sparkasse aufgeteilt wird. Da im Hinblick auf die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt eine sehr ähnliche Vereinbarung besteht, ist die Zusammenführung in eine Anschluss-Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung möglich, ohne dass es dabei zu nennenswerten Verschiebungen kommt. Der Entwurf der Anschluss-Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung ist als Anlage 8 beigefügt. g) Fazit Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Punkte (insb. Buchst. a) bis f)) stellt sich das Maßnahmen-Paket (Erweiterung des bestehenden Sparkassenzweckverbandes, Vereinigung der bisherigen Sparkasse Dieburg mit der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt zur künftigen Sparkasse Darmstadt und Dieburg; Abschluss einer Anschluss-Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung) als für die Stadt Rödermark vorteilhaft dar. Entsprechend wird vorgeschlagen, zu den einzelnen Punkten gem. dem Beschlussvorschlag zu beschließen.
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Beantragt war, der geplanten Fusion der Sparkasse Dieburg mit der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt sowie der Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt zuzustimmen. Rödermarks Vertretung im Sparkassenzweckverband sollte außerdem die dafür nötigen Maßnahmen unterstützen und einer für Rödermark möglichst günstigen Verteilung der Gewerbesteuer zustimmen. Der Antrag wurde in dieser Sitzung zurückgezogen.
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Ganze Vorlage DS/012/25-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark stimmt der Vereinigung der Sparkasse Dieburg mit der benachbarten Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt und Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied, auf der Grundlage der von der Sparkasse zur Verfügung gestellten Unterlagen (Sachverhalt und Anlagen zur Beschlussvorlage), zu. Ab 2026 werden die beiden Sparkassen rechtlich vereint, und die Gewerbesteuer wird neu geregelt. In der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes wird die Stadt Rödermark durch zwei von der Stadtverordnetenversammlung gewählte Personen vertreten. Hier soll letztlich entschieden werden, die Sparkasse Dieburg mit der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt zu vereinigen (zu fusionieren). Um dieses Ziel zu erreichen, sollen in der Verbandsversammlung verschiedene Beschlüsse gefasst werden. Die Vertreterin und der Vertreter der Stadt Rödermark in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg sollen allen erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des in 1. beschlossenen Ziels zustimmen. Für die Städte und Gemeinden, die am Gewerbesteueraufkommen der bisherigen Sparkasse Dieburg partizipieren - und damit auch die Stadt Rödermark - ist es von Bedeutung, wie sich die angestrebten Maßnahmen auf die Verteilung der Gewerbesteuer auswirken. Diese haben zum Gegenstand, dass das Aufkommen nicht nach dem gesetzlichen Maßstab (Lohnsummen), sondern danach verteilt wird, wie sich das Aufkommen der Einlagen der Sparkassen auf die einzelnen Städte und Gemeinden verteilt. Wenn es zu der angestrebten Vereinigung der beiden Sparkassen kommt, muss eine neue Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung zwischen allen Beteiligten abgeschlossen werden, um diesen günstigeren Verteilungsmaßstab beizubehalten. Die Vertreterin und der Vertreter der Stadt Rödermark in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg sollen der Vereinbarung zustimmen, die den für die Stadt Rödermark günstigsten Verteilungsmaßstab zur Folge hat.
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Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die 18. Änderung der Hauptsatzung unverändert. Damit werden unter anderem die Regeln zur Stellvertretung des Stadtverordnetenvorstehers angepasst und die Zahl der Stadträte auf sechs, davon fünf ehrenamtliche, reduziert. Der Seniorenbeirat bleibt bis zum 30. November 2025 im Amt; danach soll kein neuer Beirat gewählt werden, sondern künftig eine Kommission dessen Aufgaben übernehmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/080/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Recht
Die 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) bestimmt in § 6 Abs. 2 S. 2 HGO, dass im letzten Jahr der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung mehr vorgenommen werden sollen. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass die Hauptsatzung kurz vor der Wahl mit Blick auf erwartete Ergebnisse kurzfristig geändert wird. Vielmehr sollte die Stadtverordnetenversammlung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlzeit Änderungen vornehmen, die sie aufgrund der Erfahrungen der laufenden Wahlzeit für sinnvoll erachtet. Die laufende Wahlzeit endet am 31.03.2026. Mit dieser Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung eine Änderung und Aktualisierung der Hauptsatzung in den folgenden Punkten vorgeschlagen. Bestimmte Punkte sind, wie der Wechsel von einem Seniorenbeirat zu einer Kommission, sind bereits diskutiert worden. Bei anderen Punkten soll mit der Vorlage der Stadtverordnetenversammlung die Gelegenheit zur Anpassung gegeben werden. Änderungen der Hauptsatzung bedürfen nach § 6 Abs. 2 S. 1 HGO der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. Eine einfache Mehrheit ist nicht ausreichend. Je nach Gegenstand der Regelung können auch weitere besondere Erfordernisse bestehen (vg. Zweidrittelmehrheit im Falle des § 38 Abs. 2 S. 3 HGO). 1) Anpassung des § 1 Abs 2 Satz 1 „Der Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung“ § 57 Abs. 1 HGO schreibt vor, dass die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter zu wählen haben. Die Zahl der Vertreter muss die Hauptsatzung bestimmen. Die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) sieht aus diesem Grund vor, die Zahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter verbindlich festzulegen. Mit der beigefügten Formulierung in der 18. Änderungssatzung wird die Formulierung des § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung an die Mustersatzung angepasst, um die gesetzlichen Vorgaben eindeutig umzusetzen. Eine ausreichende Zahl von Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern soll im Falle der Verhinderung sicherstellen, dass das oberste Beschlussorgan handlungsfähig bleibt. Es handelt sich bei Wahl mehrerer Stellvertreter/Stellvertreterinnen um eine Verhältniswahl i.S.d. § 55 Abs.1 und 4 HGO. Nach der Wahl in der konstituierenden Sitzung kann dann unter einem separaten Tagesordnungspunkt die Reihenfolge der Vertretung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit durch die Stadtverordnetenversammlung festgelegt werden. 2) Anpassung des § 4 "Magistrat" § 65 Abs.1 HGO schreibt vor, dass der Magistrat aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Stadtrat und weiteren Stadträten besteht. Die Mustersatzung des HSGB sieht eine vergleichbare Formulierung zu der Formulierung in der aktuellen Hauptsatzung vor. Bereits in der Vergangenheit wurde die Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder herabgesetzt, um eine Neuwahl des Magistrats bereits in der konstituierenden Sitzung zu ermöglichen. Wünscht die neue Stadtverordnetenversammlung eine Anhebung der Zahl der Magistratsmitglieder kann sie nachfolgend die Hauptsatzung entsprechend ändern. Es erfolgt dann keine Neuwahl sondern eine Neuberechnung auf der Grundlage der erfolgten Magistratswahlen und die Vergabe der weitere Sitze. Weitere ehrenamtliche Stadträte werden dann erst nach dem Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung ins Amt berufen. Entsprechend soll mit der vorgeschlagenen Änderung lediglich die Anzahl der Stadträte auf gesamt 6 reduziert werden. Hiervon sollen 5 Positionen ehrenamtlich besetzt werden. 3) Anpassung des § 6 "Ausländerbeirat" § 84 HGO sieht vor, dass die Einrichtung eines Ausländerbeirates in der Hauptsatzung zu regeln ist. Zur Zusammensetzung führt § 85 HGO aus, dass der Ausländerbeirat aus mindestens 3 und höchstens 37 Mitgliedern besteht. Aufgrund der Erfahrungen aus der laufenden Wahlzeit wird der Stadtverordnetenversammlung emfpohlen, zum einen den aktuelle Ausländerbeirat anzuhören, welche Stellungnahme dieser zu einer Reduzierung der Größe des Ausländerbeirats für die nächste Wahlzeit abgibt. In der laufenden Wahlzeit war vereinzelt die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht gegeben. Ferner führt die im Vergleich zu anderen Kommunen große Mitgliederzahl dazu, dass auch Nachrücklisten erschöpft sind und ggfs. bei weiterem Ausscheiden Sitze ohnehin vakant bleiben. Als Grundlage für die Beratung durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Ausländerbeirat wurde auf die Bevölkerungszahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes zum 30.06.2024 (Quelle: https://statistik.hessen.de/unsere-zahlen/bevoelkerung ) und eine Erhebung des Fachdienstes Gremien) zurückgegriffen. Diese Zahlen ermöglichen einen Vergleich der Größen der Ausländerbeiräte der Städte im Kreis Offenbach und können als Grundlage für eine Diskussion über die Anpassung der Größe des Ausländerbeirates dienen. Vorliegend wurde nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten abgestellt, sondern es sollte die Repräsentration veranschaulicht werden. Im Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreis Offenbach könnte eine Anpassung der Größe des Ausländerbeirates beraten werden. Beachtlich ist, dass auf 1.000 Einwohner/innen (EW) in Rödermark 1,29 Sitze in der Stadtverordnetenversammlung kommen. Bezogen auf nichtdeutsche EW entfallen mit fast 3 Sitzen (2,86) deutlich mehr Sitze im Ausländerbeirat auf 1.000 EW. Z- und/oder Einwohnerinnen Als Grundlage für die Beratung des Ausländerbeirates und der Stadtverordnetenversammlung über eine Veränderung der Größe könnte somit eine Anpassung von derzeit 15 auf 7 oder 9 Mitglieder erwogen werden. Dies entspreche dann den Quotienten von Rodgau oder Dietzenbach. Ob eine Anpassung erfolgt und in welchem Umfang ist der Beratung mit dem Ausländerbeirat bzw. abschließend der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten. 4) Streichung des § 6 a „Seniorenbeirat“ Es erfolgte der Vorschlag des Bürgermeisters bzw. Magistrats den Seniorenbeirat zum Ende der laufenden Wahlzeit nicht neu zu wählen. Vielmehr soll in der kommenden Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung eine Kommission nach § 72 HGO mit entsprechender Aufgabenstellung berufen werden. Die HGO sieht hierbei vor, dass diese sich aus Mitgliedern des Magistrats, Stadtverordneten und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zusammensetzt. Die Stadtverordneten und die Sachkundigen dabei von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Einzelheiten hierzu muss bzw. soll der Magistrat regeln. Vorliegend wird deshalb vorgeschlagen, die Hauptsatzung nun dahingehend zu ändern und den Seniorenbeirat für die Zukunft auslaufen zu lassen. Die gewählten Mitglieder des Seniorenbeirates bleiben bis zum Ende ihrer Wahlzeit und somit bis zum 30.11.2025 im Amt. Mit dem Wegfall des § 6a Hauptsatzung würde dann kein neuer Seniorenbeirat gewählt. Weiteres Ortsrecht in Bezug auf den Seniorenbeirat (Wahlordnung etc.) würde nachfolgend zur Aufhebung vorgeschlagen werden.
Finanzielle Auswirkung
Grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen. Die Herabsetzungen der Größen der Gremien könnten theoretisch zu einer Verringerung des Aufwands für Entschädigungen nach der Entschädigungssatzung führen. Diese Reduzierung ist aber nicht sicher und nicht Grund für die erfolgten Vorschläge.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat die Direktwahl des Bürgermeisters vom 26. Januar 2025 für gültig erklärt. Bei der Wahl erhielt Jörg Rotter 76,02 Prozent der gültigen Stimmen; innerhalb der vorgesehenen Frist wurden keine Einsprüche gegen die Wahl erhoben.
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federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Die Stadtverordnetenversammlung erklärt die Gültigkeit der Direktwahl des Bürgermeisters vom 26. Januar 2025.
Sachverhalt
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2025 das endgültige Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters ermittelt und folgende Feststellung getroffen: 1. Zahl der Wahlberechtigten 20.652 2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 9.419 3. Zahl der gültigen Stimmen 9.175 4. Zahl der ungültigen Stimmen 244 Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegeben gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt: Herr Jörg Rotter CDU 6.975 76,02 % Herr Heino Claussen-Markefka FDP 2.200 23,98 % Gegen die Gültigkeit der Wahl konnte nach der öffentlichen Bekanntmachung am 07. Februar 2025 binnen er Ausschlussfrist von zwei Wochen, somit bis 21. Februar 2025, Einspruch erhoben werden. In diesem Zeitraum wurden keine Einsprüche gemäß § 50 Ziffer 1 bis Ziffer 3 KWG erhoben. Somit kann die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 50 Ziffer 4 KWG in Verbindung mit § 74 KWO die Gültigkeit der Wahl erklären.
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Rödermark hat beschlossen, der türkischen Stadt Hekimhan eine Städtefreundschaft anzubieten. Damit sollen die bereits bestehenden familiären und freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Menschen beider Städte zum Ausdruck gebracht werden. Finanzielle Auswirkungen sind laut Vorlage nicht vorgesehen.
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federführend Fachbereich 5 - Kultur, Heimat und Europa
Der Stadt Hekimhan wird eine Städtefreundschaft zwischen der Stadt Hekimhan und der Stadt Rödermark angeboten. Ziel der Erklärung soll es sein, die herzlichen Beziehungen und die bestehenden familiären und freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Menschen der beiden Städte zum Ausdruck zu bringen. Im Falle der beiderseitigen Erklärung der Städtefreundschaft soll der Magistrat die freundschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Städten und ihren Bevölkerungen zum Ausdruck bringen.
Sachverhalt
In den Beratungen der Gremien bestand Einvernehmen, die Prüfung des Angebotes der Stadt Hekimhan, eine kommunale Auslandsbeziehung zwischen Hekimhan und Rödermark einzugehen, nun zum Abschluss zu bringen. In den zurückliegenden Jahren erfolgten gegenseitige Besuche, die von Gastfreundschaft und dem aufrichtigen Interesse an den Menschen und Gegebenheiten geprägt waren. Deshalb legte der Ältestenrat fest, die Voraussetzungen für die Begründung einer Städtefreundschaft zu untersuchen und die Kommission Internationale Partnerschaften um eine Beschlussempfehlung zu bitten. Die Kommission Internationale Partnerschaften hat in ihrer Sitzung am 3. Februar 2025 auf Grund des vorgelegten Berichts der Verwaltung einstimmig empfohlen, der Stadt Hekimhan eine Städtefreundschaft anzubieten.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat Markus Kehle und Lukas Hallmann, die stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehren Ober-Roden und Urberach, als zusätzliche sachkundige Bürger in die Brandschutzkommission gewählt. Außerdem wurde Pierre Beckmann als Nachfolger von Peter Gotta zum Schriftführer gewählt. Die bisherige Zusammensetzung der Kommission bleibt im Übrigen bestehen; zusätzliche Kosten entstehen nicht.
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Die Stadtverordnetenversammlung wählt zu zusätzlichen neuen Mitgliedern der Brandschutzkommission: Sachkundige Bürger: stellvertretender Wehrführer Feuerwehr Ober-Roden: Markus Kehle stellvertretender Wehrführer Feuerwehr Urberach: Lukas Hallmann In Nachfolge von Herrn Peter Gotta als stellvertretender Stadtbrandinspektor und Schriftführer Pierre Beckmann
Sachverhalt
Die Kommissionen unterstehen gemäß §72 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) dem Magistrat und bestehen aus dem Bürgermeister, weiteren Mitgliedern des Magistrates, Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und aus sachkundigen Bürger/-innen. Die sachkundigen Bürger/-innen sind durch die Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Die sachkundigen Bürger/-innen sollen auf Vorschlag der am Geschäftsbereich der Kommissionen besonders interessierten Berufs- und anderen Vereinigungen oder sonstigen Einrichtungen gewählt werden. Um die fachliche Kompetenz der Kommission zu erweitern, werden die jeweiligen stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehren Ober-Roden und Urberach zusätzlich als sachkundige Bürger in die Brandschutzkommission gewählt. Dies sind Markus Kehle für Ober-Roden und Lukas Hallmann für Urberach. Aufgrund des Ausscheidens von Peter Gotta als stellvertretender Stadtbrandinspektor und Schriftführer der Kommission, ist eine Neuwahl des Schriftführers notwendig. Es wird vorgeschlagen, den stellvertretenden Stadtbrandinspektor Pierre Beckmann als Schriftführer zu wählen. Die vom Magistrat am 19.07.2021 gewählten Vertreter/-innen sowie die von der Stadtverordnetenversammlung am 21.09.2021 gewählten Vertreter/-innen und sachkundigen Bürger für die Brandschutzkommission bleiben in ihrer Zusammensetzung bestehen.
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Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die Neufassung des Vertrags zur gemeinsamen Wärmeplanung von Rödermark, Rodgau, Mühlheim am Main und Obertshausen. Künftig soll ein einziges Fachbüro für alle vier Städte beauftragt werden, wobei jede Kommune weiterhin einen eigenen Wärmeplan erhält. Rodgau übernimmt die Ausschreibung und betreut das Vergabeverfahren; die Kosten werden nach den vereinbarten Regeln aufgeteilt.
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federführend Umwelt
Der öffentlich-rechtliche-Vertrag über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung soll in seiner Neufassung (s. Anlage) beschlossen werden.
Sachverhalt
Zur Erstellung des Wärmeplans soll ein leistungsfähiges Fachbüro beauftragt werden. Im Hinblick auf die umfangreichen und komplexen Anforderungen aus dem Wärmeplanungsgesetz sowie der Tatsache, dass nun bundesweit alle Kommunen die gleiche Pflicht haben, wurde bereits in der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2024 beschlossen, dass die Kommunen Rödermark, Rodgau, Mühlheim am Main und Obertshausen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung zusammenzuarbeiten. In der alten Fassung des Vertrages dreht sich die Zusammenarbeit vorrangig um die Ausschreibung der entsprechenden Dienstleistungen und die Ausschreibung sollte per Los erfolgen. Neue rechtliche Erkenntnisse machen es möglich, dass die Ausschreibung ohne Losvergabe ausgeschrieben werden kann. Dieses neue Vorgehen hat den Vorteil, dass die Kosten für alle Kommunen geringer ausfallen, weil nur noch ein Büro für alle Kommunen gesucht wird und dadurch mehr Synergien genutzt werden können. Für dieses neue Vorgehen ist eine Neufassung des „öffentlich-rechtlichen Vertrags über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der kommunalen Wärmeplanung im Konvoi“ notwendig. Jede Kommune erhält weiterhin ihren eigenen individuellen kommunalen Wärmeplan. Die wesentlichen Vertragsbedingungen lauten: Gegenstand: Es erfolgt eine gemeinsame Durchführung eines transparenten und wettbewerblichen Vergabeverfahrens zur Auswahl eines geeigneten Dienstleisters für die Erstellung des Wärmeplans. Es wird nur ein Büro gesucht, welches alle vier Kommunen betreut. Im Bearbeitungsprozess sowie ggf. darüberhinausgehend sollen mögliche organisatorische und inhaltliche Synergien genutzt werden. Organisationsstruktur: Die beteiligten Kommunen bilden zur Beratung und Koordination eine Steuerungsgruppe. Weiterhin werden eine Projektleitung und zugleich Leitung der Steuerungsgruppe benannt. Die Leitung wird von der Stadt Rodgau übernommen. Die Stadt Rodgau wird die Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung veröffentlichen und das Vergabeverfahren betreuen. Finanzierung: Für die Ausschreibungsleistung über die Vergabestelle der Stadt Rodgau entstehen den anderen Kommunen keine Kosten. Jede Kommune trägt die konkreten Kosten der für sie erstellten Wärmeplanung. Die Vertragskommunen übernehmen den Rechnungsbetrag über die im Angebot des externen Dienstleisters enthaltenen gemeinsamen Leistungen entsprechend ihrer zugrunde gelegten Einwohnendenzahlen gemäß dem letzten Stand des Hessischen Statistischen Landesamt. Die Aufteilung der Rechnungsbeträge erfolgt durch den externen Dienstleister. Die Ausschreibung soll zeitnah erfolgen.
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Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, eine Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Andrea Schülner durchzuführen. Ihre bisherige Amtszeit endet am 30. Juni 2025; die eigentliche Wiederwahl für eine weitere Amtszeit war als getrennter Tagesordnungspunkt vorgesehen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/046/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Unter diesem Tagesordnungspunkt möge die StadtverordnetenversammIung beschließen: Es ist eine Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Andrea Schülner gemäß § 39a Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) durchzuführen. Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Falls unter dem Tagesordnungspunkt 1. der Antrag auf Vornahme der Wiederwahl in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden sollte, beantragen wir unter dem getrennten Tagesordnungspunkt die Durchführung der Wiederwahl in der gleichen Sitzung. Aushändigung der Urkunde über die Wiederberufung in das Amt der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Für den Fall, dass der Sachbeschluss über die Durchführung der Wiederwahl angenommen wird und nachfolgend Frau Schülner für eine weitere Amtszeit ab dem 1. Juli 2025 mit der erforderlichen Mehrheit wiedergewählt werden sollte, beantragen wir die Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. Amtseinführung zum genannten Datum in der Tagesordnung vorzusehen.
Sachverhalt
Die Amtszeit der Ersten Stadträtin Andrea Schülner läuft am 30. Juni 2025 ab. Die Hauptsatzung der Stadt Rödermark sieht einen hauptamtlichen Ersten Stadtrat bzw. eine Erste Stadträtin vor. Angesichts der Größe der Stadtverwaltung und gut etablierten Aufgabenwahrnehmung sollte die Stadtverwaltung auch weiterhin durch zwei Dezernenten geführt werden. Frau Erste Stadträtin Schülner hat in den vergangenen Jahren eindrücklich bewiesen, dass Sie die Aufgaben als Dezernentin und Erste Stadträtin hervorragend erfüllt. Für den Fall, dass Amtsinhaber/innen ihre Eignung unter Beweis gestellt haben, gibt die Hessische Gemeindeordnung der Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit der Wiederwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers. Angesichts ihrer Leistungen soll deshalb nach unserer Auffassung rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit eine Wiederwahl erfolgen.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat den Magistrat beauftragt, eine Katzenschutzverordnung für Rödermark zu erlassen. Halter sollen dadurch verpflichtet werden, Freigängerkatzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Zudem soll die Verordnung eine Informationskampagne über die Maßnahmen und mögliche Unterstützung durch Tierärzte und Tierschutzorganisationen ermöglichen.
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Ganze Vorlage DS/086/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beauftragt den Magistrat, eine Katzenschutzverordnung für die Stadt Rödermark zu erlassen. Diese sollte Tierhalter verpflichten, ihre Freigängerkatzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Verordnung sollte die Möglichkeit einer Informationskampagne beinhalten, um die Bürger über die Vorteile dieser Maßnahmen und die Möglichkeit der Unterstützung durch Tierärzte und Tierschutzorganisationen zu informieren.
Sachverhalt
Erfahrungen aus anderen Kommunen in Hessen: In Hessen haben mittlerweile mehr als 100 Kommunen, darunter auch größere Städte wie Wiesbaden, Frankfurt und Gudensberg, erfolgreich Katzenschutzverordnungen eingeführt. Diese Verordnungen haben sich als äußerst wirksam erwiesen, um die Problematik der unkontrollierten Katzenvermehrung und der Überpopulation von streunenden Katzen in den Griff zu bekommen. Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Martin betont, dass solche Verordnungen eine praktische Lösung darstellen und von Kommunen sowie Tierschützern gleichermaßen positiv bewertet werden. (Siehe Pressemitteilung Landestierschutzbeauftragte unter https://tierschutz.hessen.de/presse/die-100ste-hessische-kommune-hat-eine-katzenschutzverordnung) So wurde bereits im Bauausschuss vom 26.06.2024 auf einen Berichtsantrag von AL/Die Grünen hin die Notwendigkeit einer Verordnung erörtert und die Probleme einer vermehrten Population von frei lebenden und nicht registrierten Katzen deutlich gemacht. Positive Effekte: Kastration und Kennzeichnung: Die Einführung einer Pflicht zur Kastration und Registrierung hat zu einer signifikanten Verringerung von unerwünschten Katzenwürfen geführt. Dies hilft nicht nur den Tierschutzorganisationen, sondern auch den Tierheimen, die durch diese Maßnahmen von einer Überlastung befreit werden. Erfolgreiche Rückführung: Katzen, die durch Entlaufen oder Aussetzen in Tierheimen landen, können aufgrund der Mikrochip-Registrierung schneller ihren Haltern zugeführt werden. Diese einfache Maßnahme unterstützt die Rückführung von Tieren und hilft, den Kontakt zwischen Tierheimen und den Tierhaltern zu erleichtern. Weniger Streunende Katzen: Weniger streunende Katzen bedeuten auch eine Reduktion der Jagd auf Wildtiere, wie Singvögel und andere Kleintiere, und tragen so positiv zum Naturschutz bei. Tierschutz und Verbesserung der Lebensbedingungen der Katzen: Katzen, die unkontrolliert vermehrt werden, führen ein oft entbehrungsreiches Leben. Sie sind der Gefahr von Krankheiten, Parasiten und mangelnder Versorgung ausgesetzt. Die Kastration der Freigängerkatzen trägt dazu bei, dass sich diese Problematik nicht weiter verschärft. Auch der Tierschutz profitiert nachhaltig von dieser Maßnahme, da durch die Registrierung und Kennzeichnung der Tiere sichergestellt wird, dass diese im Falle eines Auslaufens oder Aussetzens wieder ihren Besitzern zugeführt werden können. Die Kastration erfolgt dabei in Tierarztpraxen zu geringen Kosten und ist ein Routineeingriff. Vorteile für den Naturschutz: Ein weiterer wichtiger Punkt ist der positive Einfluss auf die Natur. Katzen sind in vielen Gebieten eine Bedrohung für die heimische Fauna, insbesondere für Singvögel und kleine Säugetiere. Durch die Verringerung der streunenden Katzenpopulation und die Vermeidung der unkontrollierten Vermehrung wird dieser Einfluss signifikant reduziert. Somit leisten Katzenschutzverordnungen auch einen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Ein Beispiel für eine Satzung bietet die Stadt Gudensberg: https://www.gudensberg.de/dokumente/satzungen-benutzungsordnungen/2024-10-08-katzenschutzvo-lesefassung-vo-ueber-den-schutz-freilebender-katzen-im-stadtgebiet-gudensberg.pdf?cid=6lf
- Ö 12 Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
- Ö 13 Mitteilungen und Anfragen
Verlauf
- Sitzung fand am 13. März 2025 statt · erstmals erfasst am 7. Sep. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich